Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Auch durch ein Urteil festgeschriebener Ehegatten- oder Kindesunterhaltsanspruch, kann wieder erlöschen, indem er „verwirkt“ wird.

Am 31.08.2006, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (5 WF 233/05), zur Frage der Verwirkung von Unterhaltsansprüchen. Der Einwand der Unterhaltsverwirkung, ist stets in unterhaltsrechtlichen Verfahren, nach § 654 ZPO zu prüfen. Nicht nur volljährige, auch minderjährige Kinder, können ihren Unterhaltsanspruch verwirken.

Bei minderjährigen Kindern, ist die Verjährung des Unterhalts grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gehemmt. Dennoch kann der (unverjährte) Unterhalt verwirkt werden, wenn zwei wesentliche Elemente erfüllt sind: Das Zeit- und das Umstandsmoment. Von einem Unterhaltsgläubiger könne eher, als von einem Gläubiger anderer Forderungen, erwartet werden, dass er sich „zeitnah um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht“. Ein Unterhaltspflichtiger pflege seine Lebensführung an die ihm zur Verfügung stehenden Einkünfte anzupassen. Unerwartete Unterhaltsnachforderungen, könnten daher dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige auf seine Ersparnisse zurückgreifen müsse und in finanzielle Bedrängnis gerate.

Im entschiedenen Fall, war - trotz Titulierung des Anspruchs - von Seiten des Unterhaltsberechtigten seit einigen Jahren, nicht mehr mit Unterhaltsansprüchen, an den Verpflichteten, herangetreten worden. Daher wurden die Unterhaltsansprüche verwirkt.

Konkret ist das Zeitmoment der Verwirkung, nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt, schon dann erfüllt, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Derartige Entscheidungen zum Ehegattenunterhalt, gibt es bereits von Seiten des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.11.2006 - XII ZR 152/04). Für die Ansprüche eines minderjährigen oder volljährigen Kindes, gilt dies entsprechend.

Der Umstandsmoment sieht es als maßgeblich, dass die Untätigkeit des Forderungsinhabers, vom Unterhaltspflichtigen so verstanden werden kann, dass letzterer davon ausgeht, dass der Unterhaltsberechtigte keine Ansprüche mehr geltend macht. Feststellungen zur Frage beengter wirtschaftlicher Verhältnisse, etc., sind somit, für die Frage der Erfüllung des Umstandsmoments, ohne Belangen.

Vereinfacht gesagt gilt: Unterhaltsansprüche sollten und müssen, innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr, geltend gemacht werden. Wer länger abwartet, um seine titulierten Ansprüche durchzusetzen, läuft Gefahr, den künftigen Unterhaltsanspruch zu verlieren, da dieser „verwirkt“ sein könnte.

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