Steuerfreiheit von Scheinrenditen

Steuerfreiheit von Scheinrenditen

Bereits mit bloßer Gutschrift der Erträge von Kapitalanlagegesellschaften auf Verrechnungskonten werden nach verbreiteter Auffassung entweder Einkünfte der Anleger aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften generiert. Dies gilt auch dann, wenn der Anleger die Gelder später nie erhält oder dies sogar in betrügerischer Art und Weise von den Verantwortlichen der Kapitalanlagegesellschaft von vorneherein so geplant war. Dies soll zumindest dann gelten, solange der Anleger davon ausgeht, dass die Kapitalanlagegesellschaft Einkünfte tatsächlich erzielt. Hiernach sind also rein fiktive Erträge als Kapitaleinnahmen oder Spekulationsgewinne zu versteuern, obwohl letztlich sogar bloße Verluste auf der Vermögensebene bei dem Anleger eintreten.

Dieser Auffassung widerspricht nun das Finanzgericht Saarland (Urt. v. 06.12.2006 - 1 K 165/03). Da Einnahmen generell erst mit ihrer wirtschaftlichen Verfügung als zugeflossen gelten, erfolgt hiernach der Zufluss erst, wenn die Kapitalanlagegesellschaft leistungsbereit und leistungsfähig ist und es somit zu einem tatsächlichen Vermögenszuwachs beim Anleger kommt.

Gegen diese Entscheidung des FG Saarland wurde Revision zum Bundesfinanzhof (Az. VII R 4/07) eingelegt. Vorsorglich sollten daher solche Scheinerträge zur Vermeidung einer Steuerhinterziehung dem Finanzamt weiterhin gemeldet, gegen eine entsprechende Steuerfestsetzung jedoch Einspruch eingelegt werden.

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