Insolvenzantrag zur Deckung des Kindesunterhalts

Insolvenzantrag zur Deckung des Kindesunterhalts

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 11.12.2023 – 4 UF 141/22 damit auseinandergesetzt, wann eine Privatperson die „Verpflichtung“ trifft, einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn das zur Verfügung stehende Vermögen aufgrund zahlreicher unterhaltsrechtlich zu berücksichtigender Verbindlichkeiten nicht mehr ausreicht, um den Mindestunterhalt an minderjährige Unterhaltsberechtigte zu zahlen.

Im zu Grunde liegenden Fall hatten die beiden minderjährigen Kinder Leistungen nach dem UVG bezogen. Der Unterhaltspflichtige vertrat die Ansicht, nicht leistungsfähig zu sein, da er zahlreiche Verbindlichkeiten in Raten – teilweise noch aus der Zeit der Ehe – zurückzubezahlen hatte, sodass das ihm zur Verfügung stehende Einkommen nach Abzug der Raten unterhalb des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts lag. Das Land wiederum – welches aufgrund der Rückforderung der erbrachten UVG-Leistungen den Prozess führte –vertrat die Ansicht, dass der Vater leistungsfähig.

Der Senat stellt in der Entscheidung zunächst klar, dass Verbindlichkeiten grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners mindern können, §§ 1603 Abs. 1, 1581 Satz 1 BGB. Hier sind jedoch nicht grundsätzlich sämtliche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, vielmehr sind die Interessen des Berechtigten und des Pflichtigen gegeneinander abzuwägen. Hier ist relevant, dass im Rahmen des Kindesunterhalts ein strengerer Maßstab als beim Ehegattenunterhalt anzusetzen ist; mit der Folge, dass eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist – insbesondere wenn der Mindestunterhalt aufgrund der zahlreichen Verbindlichkeiten nicht gedeckt werden kann.

Das OLG macht in der Entscheidung deutlich, dass der Unterhaltsschuldner, der bei Berücksichtigung aller seiner Verbindlichkeiten nicht mehr leistungsfähig ist, dazu verpflichtet ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um so den Mindestunterhalt seiner Kinder zu sichern, sofern er im Einzelfall nicht darlegt, dass ihm dies nicht zumutbar ist. Zudem ist er dazu gehalten, Zahlungen an Drittgläubiger bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen einzustellen, damit der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit erhält, eine erweiterte Pfändung bis zum Selbstbehalt nach § 850d ZPO durchzuführen.

Bei der Interessenabwägung sind die Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens gegeneinander abzuwägen – den Unterhaltsschuldner trifft demnach nur die „Verpflichtung“ zur Antragstellung, wenn keine Unzumutbarkeit vorliegt, demnach wenn die Vorteile die Nachteile des Insolvenzverfahrens deutlich überwiegen. Kriterien sind hierbei unter anderem die gesamtschuldnerische Haftung des betreuenden Elternteils, der Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund des Insolvenzverfahrens oder der Entzug der Zulassung, aber beispielsweise auch die Chancen des Schuldners, Restschuldbefreiung zu erlangen – sollte eine solche nicht erteilt werden, würde es zu keiner finanziellen Erleichterung kommen.

Zusammenfassend bestätigt das OLG damit jüngst eine ältere Entscheidung des BGH von 2005, in welcher dieser ebenfalls davon ausgegangen ist, dass den Unterhaltsschuldner die „Verpflichtung“ trifft, Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen, wenn er andernfalls aufgrund seiner Verpflichtungen nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für seine minderjährigen Kinder zu bezahlen.

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