In seiner Entscheidung vom 22.09.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern des insolventen Betriebs auch dann gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wenn in dem Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sind. § 113 InsO verdrängt damit die Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der betroffene Betrieb durch Abspaltung entstanden ist. § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz sieht insoweit zwar ein befristetes Verschlechterungsverbot vor, dies steht aber der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 113 InsO nicht entgegen.
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung - auch wenn die Erben alles verkauft haben
Grundsätzlich können nach § 2314 Abs. 1, Satz 2 HS 2 BGB Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Nach ...
25. October 2022
Schrottimmobilien - BGH schafft Klarheit
Der Europäische Gerichtshof hatte am 25.10.2005 Vorgaben zur Verwirklichung des europarechtlichen Verbraucherschutzes für die deutsche Rechtsprechung aufgestellt, mit deren Umsetzung war der XI. Zivilsenat des ...
29. January 2010
Keine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung
Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum ...
4. September 2023
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820