Ist eine Immobilie „sittenwidrig überteuert“, bestehen Rückabwicklungsmöglichkeiten. Ungeklärt war in der Rechtsprechung, um wieviel der Kaufpreis überhöht sein muss, um die Voraussetzung der Sittenwidrigkeit zu erfüllen.
Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2014, Az.: X ZR 249/12 für Rechtssicherheit gesorgt. Er stellte fest, dass ab einer Überteuerung von 90 % von einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung auszugehen ist. Mit dieser Entscheidung stellt der 5. Zivilsenat erstmals eine klare Grenze auf, ab der zwingend von einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, also von Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, auszugehen ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 118.000,00 EUR, die der beklagte Verkäufer kurz zuvor selbst erst für 53.000,00 EUR erworben hatte. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ergab einen Verkehrswert von 65.000,00 EUR. Der Kläger legte als Einwendung gegen dieses Gutachten ein Privatgutachten vor, dass einen Verkehrswert von 61.000,00 EUR feststellte. Fraglich war, ob bei einer Überteuerung von 93 % die Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers eingreife.
Mit dieser Entscheidung sorgt der BGH nun für Rechtssicherheit, nachdem zuvor keine einheitliche Linie feststellbar war, ab welcher Grenze ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.