Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 271/16) entschieden, dass Bausparkassen das Recht dazu haben, Bausparverträge zehn Jahre nach Erreichen der Zuteilungsreife zu kündigen.
Der BGH hatte sich vorliegend mit zwei Verfahren gegen die Bausparkasse Wüstenrot zu befassen. Geklagt hatten zwei Kundinnen, deren abgeschlossenen Bausparverträge (1978 und zwei aus dem Jahre 1999) seitens der Bausparkasse gekündigt wurden. Während das OLG Stuttgart die Kündigungen noch als unzulässig angesehen hatte (vgl. u.a. Urteil v. 30.03.2016 – Az.: 9 U 171/15), gab der BGH nunmehr den Bausparkassen recht.
Rechtsgrund dieser Entscheidung ist § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, welcher grundsätzlich jeden Schuldner vor überhöhten Forderungen schützt und somit auch die Bausparkassen vor überhöhten Zinszahlungen.
Begründet wurde dies insbesondere mit dem Sinn und Zweck des Bausparens. Dieser sei das Ansparen einer bestimmten Summe um somit einen Darlehensanspruch mit festem Zinssatz für gesamte Laufzeit zu erhalten. Zwar steht es dem Bausparer auch bei Erreichen der bestimmten Summe frei, weitere Einzahlungen zu tätigen. Die Bausparkasse hat dann allerdings nach zehn Jahren das Recht, den Vertrag zu kündigen, denn Sinn und Zweck des Bausparens sei nunmal nicht die Nutzung als reine Geldanlage.