Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der Erbschaftssteuer, wenn der Erbe für mindestens zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Erblasser in der Nachlassimmobilie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

In dem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Erbin wegen einer nicht gewährten Steuerbegünstigung geklagt. Sie erbte ein Einfamilienhaus und hatte dieses zunächst auch selbst bewohnt. Aus gesundheitlichen Gründen zog sie jedoch bereits nach sieben Jahren aus dem Haus aus und nicht erst nach den geplanten zehn Jahren.

Der BFH entschied nunmehr, dass ein Erbe ohne steuerliche Nachteile ausnahmsweise bereits nach sieben Jahren aus dem Familienheim ausziehen kann, wenn ihm die eigene Nutzung des Hauses aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.

Die Frau machte in dem Verfahren geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustandes kaum noch im Haus bewegen und habe deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr weiterleben können. Die Nutzung des Familienheims sei ihr daher unzumutbar gewesen.

Der BFH ließ in seinem Urteil vom 01.12.2022 (Az.: II R 18/20) insofern eine Ausnahme zu, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung des geerbten Familienheims gehindert ist.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Besonderes Kirchgeld der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern wird abgeschafft

Mitteilung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 28.11.2018: „Auf ihrer Herbsttagung in Garmisch hat die Landessynode beschlossen, auf das so genannte „Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen …

Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Ähnlich wie beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen kann ein Versicherungsnehmer nach einem Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag die an das Versicherungsunternehmen gezahlten Beträge zurückverlangen. Dies gilt insbesondere …

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2024

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2024 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Diese steigen …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.