Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 klar gestellt, dass, falls der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihn ein etwaiges Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erreichen kann, die Kündigung mit Zustellung unter der falschen Adresse als zugegangen gelte. Arbeitnehmer können sich danach nicht nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang einer Kündigung berufen, wenn sie diese Zugangsverzögerung selbst zu vertreten haben. Allerdings gelte das nur, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, damit seine Kündigung den Arbeitnehmer erreiche.
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers bei fehlender Geschäftsfähigkeit
Das OLG München entschied per Beschluss vom 09.02.2023, Az. 33 UH 4/23 e wie folgt: 1. Befand sich der Erblasser bis zu seinem Tod mehr als ...
4. Juli 2023
Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen
Der IX. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen (Az.: IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07) einheitliche Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit ...
25. November 2011
Kopie kann als Testament genügen
Ein Testament bestimmt, wer Erbe wird. Grundsätzlich ist nach § 2247 BGB nur ein eigenhändig unterschriebenes Testament gültig; nur dieses ist nach § 348 Abs. ...
21. März 2023
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820