Im Anschluss an seine bereits in der Vergangenheit bereits verbraucherfreundliche Entscheidung vom 03.05.2005 (II ZR 319/04) erging eine weitere Entscheidung des II. Senats des Bundesgerichtshofs zur Problematik des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG). Im Anschluss an die eindeutige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt das Gericht am 12.12.2005 (II ZR 327/04) nunmehr im Leitsatz folgendes:
Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HWiG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HWiG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.
Aufgrund dieser Entscheidung kommt es nun nicht mehr auf ein subjektives Wissenselement der Bank an.
Das Haustürwiderrufsgesetz gilt unbedingt und ausnahmslos in jedem Fall, in welchem eine Haustürsituation vorgelegen hat. Dies ist der Fall, bei Abschluss eines Gesprächs
- in den eigenen Wohnräumlichkeiten,
- nach Ansprechen am Arbeitsplatz oder
- nach Ansprechen auf der Straße.
In allen Fällen ist ein Widerruf auch noch nach längeren Zeiträumen möglich.
Zusammengefasst hat sich mit dieser Entscheidung die Rechtsprechung sowohl des II. Senats wie auch des - zunächst bankenfreundlich entscheidenden - XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs endgültig, im Sinne der anlegerfreundlichen europarechtlichen Rechtsprechung, gewandelt.
Für geschädigte Anleger bedeutet diese Rechtsprechung die Möglichkeit, auch aus teilweise schwierigen rechtlichen Kapitalanlagekonzepten, auszusteigen.