Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind häufig Immobilien im Eigentum der Schuldner. Diese sind regelmäßig mit Absonderungsrechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken, etc.) belastet. Der Insolvenzschuldner hat sich gegenüber den Banken, als Sicherungsgläubiger, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen - insbesondere die Immobilie - unterworfen.

In der Vergangenheit hat sich die umstrittene Praxis etabliert, dass die Sicherungsgläubiger, als Absonderungsberechtigte, aufgrund ihres dinglichen Titels (hinsichtlich der Immobilie selbst), Pfändungsmaßnahmen ausbringen und auch Mieten der Immobilie pfänden.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile in einer Entscheidung (13.07.2006 IX ZB 301/04), Klarstellung hinsichtlich Mieterträgen geschaffen. Ist die Immobilie des Insolvenzschuldners vermietet, stehen die Erträge alleine der Insolvenzmasse zu. Sicherungsgläubiger haben nicht die Möglichkeit, Mietforderungen des Schuldners im Insolvenzverfahren, aufgrund eines dinglichen Titels, zu pfänden (§§ 1147, 1120, 1123 BGB).

Will ein Kreditinstitut Mietforderungen in die Sicherungsmasse einbeziehen, sind diese zusätzlich als Sicherungsmittel zu bezeichnen. Alleine der dingliche Titel (Zwangsvollstreckungsunterwerfung hinsichtlich der Forderung in die Immobilie), genügt nicht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Die Mietkaution

Mit der Leistung einer Mietkaution stellt der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit für die Erfüllung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis zur Verfügung. Soweit keine Ansprüche …

Keine Lohnpfändung bei Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung

Am 10.12.2008 entschied das Landgericht Mosbach, (Az. 5 S 46/08), dass § 114 Abs. 1 InsO nur auf Vorausabtretungen aus Arbeitsverhältnissen anwendbar ist, die zum …

Folgen des Wegfalls eines vom Erblasser benannten Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Willen des Erblassers nach dessen Tod Geltung zu verschaffen und dessen testamentarischen Anordnungen durchzusetzen. Daher ist die Auswahl der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr