Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Bei der Berechnung des Unterhalts für einen geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich (im Zweifel in fiktiver Berechnung) die Lohnsteuerklasse I zugrunde zu legen, soweit es um den Unterhaltsbetrag für den geschiedenen Ehepartner geht. Diese Entscheidung traf der I. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm. Diese Reglung greift immer, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner erneut heiratet. Durch die Wiederheirat entsteht ein höheres Nettoeinkommen, da der Verheiratete einen Steuervorteil erhält, wenn er in Steuerklasse III wechselt. Dass dieser Grundsatz Anwendung findet, hat bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Das Oberlandesgericht Hamm regelt jedoch in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (Az. 1 UF 158/03) explizit, dass dies ausschließlich für die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts gilt, nicht aber für die Unterhaltsberechnung der gemeinsamen ehelichen Kinder. Kinder haben stets an der wechselnden Lebensstellung ihrer Eltern teil. Würde man auch den Kindern aus erster Ehe diesen steuerlichen Vorteil (Splitting-Vorteil) entziehen, würden die Kinder aus erster Ehe schlechter gestellt, als die aus zweiter Ehe.

Rechtsdogmatisch konsequent bestätigt das Oberlandesgericht Hamm, dass der Steuervorteil aus der Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht dem geschiedenen (anderen) Ehegatten zur Verfügung steht. Sehr wohl haben jedoch die gemeinsamen Kinder aus der nun geschiedenen Ehe Anteil an diesem Steuervorteil.

Zu beachten ist, dass insbesondere in Fällen einer Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten stets die Reduzierung des Ehegattenunterhalts im Raum steht, während der entstehende Steuervorteil den Kindesunterhalt erhöht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Antrag auf Versteigerung des Familienheims ist vor Scheidung möglich

Am 16.11.2022, entschied der Bundesgerichtshof zur Frage, ab wann und unter welchen Voraussetzungen, ein Antrag auf Versteigerung der Ehewohnung möglich ist. Bislang galt, dass bis …

Keine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum …

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 19:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 17:00 Uhr