Kein Umgang - kein Unterhalt

Kein Umgang - kein Unterhalt

Am 14.02.2006 entschied das Oberlandesgericht München (Az.: 4 UF 193/05) zur Frage der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau (§§ 1570, 1579 Nr. 2, Nr. 6 BGB).

Im vorliegenden Fall verhinderte und torpedierte die das minderjährige Kind betreuende Ehefrau jeden Umgangs-Versuch des Vaters. Dem Vater warf Sie zudem sexuellen Missbrauch des Kindes vor. Diese Behauptung war - nachgewiesen durch Sachverständigengutachten - falsch. Beide Umstände (die Umgangsverweigerung und der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs) führen - so das Oberlandesgericht München (ebd.) - zur Verwirkung des Ehegatten-Unterhaltsanspruchs. Auch wenn es sich bei diesem Anspruch um Unterhaltsforderungen des Ehegatten «wegen Kinderbetreuung» handelt, schützt dieser Umstand dennoch nicht.

Der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, stellt - so das Gericht - ein schweres und vorsätzliches Vergehen gegen den Kindesvater dar. Die Kindermutter verliert den Ehegatten-Unterhaltsanspruch durch den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB. Entsprechend werden durch das Oberlandesgericht München in der vorliegenden Entscheidung ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.09.1981 - IV b ZR 622/80) bestätigt.

Die Verweigerung des Umgangsrechts ist daneben ein «offensichtliches, schwerwiegendes und eindeutig bei der Mutter liegendes Fehlverhalten gegen den Kindesvater». Dieses führt zu einer Verwirkung des Ehegattenunterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB. Auch hier bestätigt das Oberlandesgericht München nochmals ältere BGH Rechtssprechung (Urteil vom 14.01.1987 - IV b ZR 65/85).

Bei der Vereitelung und Unterdrückung des Umgangs durch die Kindesmutter, ist jedoch von einem Aufleben des Unterhaltsanspruchs auszugehen, falls die Mutter dann den Umgang des Kindes mit dem Vater wieder ermöglicht. Rechtsdogmatisch sucht das Oberlandesgericht München daher eine schärfere Sanktion gegen unberechtigte Vorwürfe in familienrechtlichen Verfahren. Zugleich versucht es das Kindeswohl optimal zu schützen, indem die Unterdrückung des Unterhalts schärfer sanktioniert wird.

Die getroffene Entscheidung zeigt jedoch deutlich, eine Tendenz der Gerichte, für Fehlverhalten verstärkt die Sanktion der Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 BGB heranzuziehen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Mietforderungen aufgrund dinglichen Titels nicht pfändbar

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind häufig Immobilien im Eigentum der Schuldner. Diese sind regelmäßig mit Absonderungsrechten (z. B. Grundschulden, Hypotheken, etc.) belastet. Der Insolvenzschuldner hat ...

Rückforderung eines Geschenks durch Sozialhilfeträger

Wenn Eltern zu Lebzeiten ihr Vermögen, wie Sparkonten oder Immobilien auf Kinder übertragen, wird als Ziel immer wieder genannt, die Werte „vor dem Sozialamt in ...

Fristlose Kündigung bei Internetnutzung II - Anonymisierungssoftware

Anknüpfend an seine Rechtsprechung vom 07.07.2005 (siehe .Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit.) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.01.2006 (Az. ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Telefon:  +49 931 32937390
Telefax:  +49 931 329373950

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

ConneKT 12

Telefon:  +49 9321 91820
Telefax:  +49 9321 918220

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr

Marktplatz 7

Telefon:  +49 9341 846870
Telefax:  +49 9341 8468750

Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 08:00 - 17:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr