Erbenverbindlichkeiten – die Erbausschlagung

Erbenverbindlichkeiten – die Erbausschlagung

Im Idealfall hinterlässt der Erblasser den Erben ein werthaltiges Vermögen. Was aber ist zu tun, wenn bekannt ist, dass nur Schulden vorhanden sind? In diesem Fall kommt eine Ausschlagung des Erbes in Betracht. Dazu sind folgende Schritte zu beachten:

    1. Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Erbberechtigung – sei es durch die gesetzliche Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen. Unter Umständen beträgt die Frist sechs Monate, wenn der Verstorbene im Ausland lebte oder sich der Erbe nicht im Inland aufhält.
      Regelmäßig wird der Erbe nicht informiert, da vorausgesetzt wird, dass im Fall der gesetzlichen Erbfolge die Verwandtschaftsverhältnisse bekannt sind.
      Wichtig: Erfahren Sie von dem Erbfall, beantragen Sie nicht sofort einen Erbschein, da das Erbe sonst als angenommen gilt.
    2. Die Ausschlagung der Erbschaft ist gegenüber dem Nachlassgericht oder beim Notar zu erklären. Das Nachlassgericht ist regelmäßig am Amtsgericht angesiedelt, in einzelnen Bundesländern sind die Notare zugleich Nachlassgerichte. Zuständig ist entweder das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder das Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz. Das zuständige Nachlassgericht kann durch eine Recherche im Internet, z.B. über das Portal www.justiz.de ausfindig gemacht werden.
    3. Bitte denken Sie beim Gang zum Nachlassgericht bzw. Notar an Ihren Ausweis, Sie müssen sich ausweisen können.
    4. Bitte informieren Sie nach Ihrer Ausschlagung die Verwandten. Durch Ihre Erbausschlagung tritt an die Stelle des Erben der nächste in der gesetzlichen Erbfolge. Auch diese Person hat wiederum sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen.

Wichtig: Die Erbausschlagung muss auch für minderjährige Kinder erfolgen.

Diese Punkte sind grob bei einer Erbausschlagung zu beachten. Wir empfehlen auf jeden Fall, frühzeitig einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, wenn Kenntnis von einem Erbfall besteht.

Wichtig: Sollte die sechswöchige Frist zur Ausschlagung verstrichen sein, besteht dennoch die Möglichkeit zu verhindern, die Schulden zahlen zu müssen. Hierzu ist am Nachlassgericht die Anordnung der Nachlassverwaltung zu beantragen. Steht sodann fest, dass lediglich Schulden im Nachlass vorhanden sind, ist beim Insolvenzgericht die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen.

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