Verstirbt ein Angehöriger, erfahren die Erben, ob und wie viel sie erben. Ist ein Nachlass überschuldet, besteht die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen oder die Nachlassinsolvenz zu beantragen. Dann hat der Erbe mit den Schulden des Verstorbenen nichts mehr zu tun. Aber was ist mit den Kosten der Beerdigung?
Die Ausschlagung des Erbes verhindert nicht, dass die Rechnung über die Beerdigungskosten des Erblassers dennoch an einen Verwandten adressiert wird. Auch Geschwister, Schwager, Neffen und Nichten können zur Zahlung der Kosten verpflichtet sein.
Grundsatz: Erbenhaftung
Grundsätzlich hat gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Der Erbe ist verpflichtet, die Bestattungskosten, die sich aus dem Bestattungsakt ergeben zu übernehmen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die Bestattung und das Grab sowie dessen Erstanlage, die Kosten einer üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feier, wie auch die Kosten für Todesanzeigen, Sterbebilder und spätere Danksagungen. Ebenso sind hierzu die Kosten für das Sargbesteck bzw. Sargschmuck zu zählen. Oftmals gehören hierzu auch die Kosten eines Leichenschmauses je nach den ortsüblichen Gepflogenheiten.
Schlagen jedoch alle Erben das Erbe aus, hat dies zur Folge, dass der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt und die gesetzliche Erbenhaftung für Beerdigungskosten nicht eingreift (§ 1953 Abs. 1 BGB).
Nachrangig: Haftung des Unterhaltspflichtigen
Sind die Kosten der Beerdigung vom Erben nicht zu erlangen, besteht eine weitere gesetzliche, unterhaltsrechtlich gestützte Pflicht zur Übernahme von Beerdigungskosten für Verwandte in gerader Linie gemäß §§ 1601, 1615 Abs. 2 BGB. Hiernach hat im Fall des Todes eines „Unterhaltsberechtigten“ der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen. Unterhaltsverpflichtet in Sinne des § 1601 BGB sind Eltern für ihre Kinder und umgekehrt. Diese Kostentragungspflicht des Unterhaltspflichtigen hat nichts mit der Ausschlagung der Erbschaft oder einer Enterbung durch Testament zu tun. Beides schützt nicht vor der Pflicht die Beerdigungskosten zu übernehmen.
Nachrangig: Verwandte
Nur wenn keine Erben vorhanden sind bzw. alle Erben das Erbe ausschlagen und keine unterhaltspflichtigen Angehörigen existieren, besteht eine Zahlungspflicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht. Zu dem Personenkreis, den diese öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Kosten der Bestattung des Erblassers aufzukommen, trifft, zählen die Verwandten, z.B. die Geschwister des Erblassers und deren Kinder, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender Linie, Adoptiveltern und Adoptivkinder, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen aber auch Personensorgeberechtigte und Betreuer, soweit diese den Aufgabenbereich der Personensorge haben.
Wichtig ist, dass diese öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht auch Angehörige trifft, die mit dem Verstorbenen nur in der Seitenlinie verwandt sind. Ebenso bleibt diese Bestattungspflicht bestehen, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Verpflichteten bereits seit längere Zeit keine persönliche Beziehung mehr stattgefunden hat. Auch lassen gestörte Familienverhältnisse die Bestattungspflicht nicht entfallen.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht kann jedoch unter engen Voraussetzungen entfallen: dies dann, wenn der Bestattungsverpflichtete in finanzieller Hinsicht nicht leistungsfähig ist, sowie wenn es dem Bestattungspflichtigen nicht zuzumuten ist, wegen grober Unbilligkeit aus persönlichen Gründen, vor allem bei erheblichen Störungen der Familienbeziehungen, die Kosten zu tragen.
Nachrangig: Sozialhilfeträger bzw. Sterbeortgemeinde
Falls sowohl eine Erbenhaftung, die Zahlungspflicht gemäß § 1615 Abs. 2 BGB und eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht ausscheiden, ist letztlich der Sozialhilfeträger oder die Sterbeortgemeinde für die Übernahme der erforderlichen Kosten einer Beerdigung verantwortlich (OVG Lüneburg v. 05.04.2019 - 10 PA 350/18; VGH München v. 05.08.2021 - 4 BV 20.3110; VGH Mannheim v. 05.09.2022 - 1 S 18890/22). Im Gegensatz zu der Verpflichtung des Erben ist diese Verpflichtung deutlich enger ausgestaltet. Hiervon erfasst sind nur die „erforderlichen Kosten für die Bestattung“, wobei sich das Maß des Erforderlichen nach den ortsüblichen Aufwendungen für eine einfache aber würdige Bestattung des Erblassers bestimmt. Hierbei sind insbesondere die friedhofsrechtlichen Vorschriften, gegebenenfalls eine vorhandene Friedhofssatzung zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten besteht somit folgende Rangfolge:
- Vorrangige Haftung des Erben gemäß § 1968 BGB
- Nachrangige Haftung der unterhaltsverpflichteten Personen gemäß § 1615 BGB
- Verpflichtung zur Zahlung der Beerdigungskosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflicht
- Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers bzw. der Sterbeortgemeinde hinsichtlich der erforderlichen Kosten einer Bestattung
Fazit:
Für nahe Angehörige des Verstorbenen kann sich somit eine Kostentragungspflicht für die Bestattung des Erblassers aus verschiedenen Aspekten ergeben. Zu beachten ist hierbei, dass die Ausschlagung der Erbschaft lediglich eine Haftung als Erbe für die Beerdigungskosten ausschließt. Die Ausschlagung lässt jedoch eine unterhaltsrechtliche Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten sowie eine hierzu nachrangige öffentlich-rechtliche Pflicht unberührt.