Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

Unterhaltsrückstände in der Verbraucherinsolvenz

Mit Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen: 6 AZR 369/08 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Absatz 3 S. 3 i. V. m. § 89 Absatz 2 S. 2 InsO nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche betrifft. Für Unterhaltsrückstände vor Eröffnung des Verbraucher­insolvenzverfahrens gilt das Vollstreckungsverbot. Dies gilt auch, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erwirkt wurde.

Unterhaltsrückstände, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind so genannte Insolvenz­forderungen gemäß § 38 InsO. Soweit Unterhaltsansprüche nach Insolvenzeröffnung fällig werden, handelt es sich um so genannte Neuverbindlichkeiten. Diese können vollstreckt werden.

Unterhaltsgläubiger können ihre vollstreckungsrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass sie vor Insolvenzeröffnung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des Unterhalts­rückstands erwirken. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des laufenden Unterhaltsanspruchs macht hingegen auch vor Insolvenzeröffnung Sinn, da dieser auch nach Insolvenzeröffnung wirksam bleibt und wegen des laufenden Unterhalts in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden kann.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Keine Lohnpfändung bei Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung

Am 10.12.2008 entschied das Landgericht Mosbach, (Az. 5 S 46/08), dass § 114 Abs. 1 InsO nur auf Vorausabtretungen aus Arbeitsverhältnissen anwendbar ist, die zum ...

Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Immer mehr Paare erfüllen sich heute den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung (sogenannte In-Vitro-Fertilisation). Hier hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) ...

Keine Bevorzugung von Gewerkschaftsmitgliedern im Tarifvertrag

Sogenannte «Differenzierungsklauseln» sehen in Tarifverträgen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere Leistungen vor als für Beschäftigte, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Im Einklang mit seiner bisherigern ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.