Mit Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen: 6 AZR 369/08 - hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Ausnahme von dem generellen Vollstreckungsverbot in § 114 Absatz 3 S. 3 i. V. m. § 89 Absatz 2 S. 2 InsO nur die während des Insolvenzverfahrens neu entstehenden laufenden Unterhaltsansprüche betrifft. Für Unterhaltsrückstände vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gilt das Vollstreckungsverbot. Dies gilt auch, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bereits vor Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erwirkt wurde.
Unterhaltsrückstände, die bis zur Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind so genannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Soweit Unterhaltsansprüche nach Insolvenzeröffnung fällig werden, handelt es sich um so genannte Neuverbindlichkeiten. Diese können vollstreckt werden.
Unterhaltsgläubiger können ihre vollstreckungsrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass sie vor Insolvenzeröffnung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des Unterhaltsrückstands erwirken. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen des laufenden Unterhaltsanspruchs macht hingegen auch vor Insolvenzeröffnung Sinn, da dieser auch nach Insolvenzeröffnung wirksam bleibt und wegen des laufenden Unterhalts in den Vorrechtsbereich vollstreckt werden kann.