Seit dem 01.01.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 EUR brutto je Zeitstunde.
Änderung bei den Minijobs: Die 450,00 EUR Grenze ist nunmehr „Geringfügigkeitsgrenze“.
Geringfügig = (Mindestlohn x 130) : 3.
Dies entspricht einer Arbeitszeit von zehn Wochen – oder 43,33 Monatsstunden.
Aktuell also: (12,41 EUR x 130) : 3 = 538,00 EUR
§ 8 Abs. 1b SGB V (=bisherige Verwaltungspraxis):
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer Geringfügigen Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Hinweise:
- Regelung von Zulagen. Erwartbare Zulagen zählen mit.
- Eine häufig verwendete Regelung bei Ausschöpfung der maximalen Arbeitszeit lautet:
„Bei diesem Beschäftigungsverhältnis handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Die Arbeitszeit beträgt 43 Monatsstunden.“
Allerdings bitten wir diese nicht ungeprüft so zu übernehmen. Lassen Sie sich vor der Gestaltung eines Arbeitsvertrags fachkundig beraten.
Zweck des o.g. Satz 1:
Sollte der Gesetzgeber die höchstzulässige Arbeitszeit für die Privilegierung weiter absenken, ist eine Auslegung von Satz 2 möglich, sodass das Sozialversicherungsprivileg im Vordergrund der Vereinbarung steht. Die Arbeitszeit wandert dann mit „nach unten“.
Insoweit wird die Nennung eines Eurowertes vermeiden (also nicht: Dies ist ein 538,00 EUR Job). Diese Formulierung wäre bei jeder Änderung anzupassen.
Die Grenze hat sich aktuell ab 01.01.2024 zu 538,00 EUR nach oben geschoben. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist möglich, kann aber Anlass zu unnötigen Diskussionen oder Streitigkeiten geben.
Die Arbeitszeit sollte wiederum mit Blick auf das Nachweisgesetz zumindest dokumentiert werden.