Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 17.02.1016 (Az. 4 WF 184/15) entschieden, dass auch nach der Trennung der Eheleute die Miete für die einst gemeinsam gemietete Wohnung von beiden gemeinsam zu bezahlen ist.
Sachverhalt:
Die Eheleute mieteten im November 2009 gemeinsam eine Wohnung. Im Januar 2015 trennten sie sich. Der Ehemann zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehefrau kündigte den Mietvertrag fristgerecht zum 30.04.2015, blieb aber bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist zusammen mit den Kindern in dieser wohnen, bevor sie im Mai 2015 mit den Kindern eine neue, kleinere Wohnung bezog.
Während dieser Zeit (Januar 2015 – April 2015) kam die Ehefrau für die Miete der ehemals gemeinsamen Wohnung alleine auf. Von ihrem Ehemann erhielt sie aber sowohl Trennungs- als auch Kindesunterhalt, wobei die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag bei der Berechnung des Unterhaltes nicht mitberücksichtigt wurden.
Die Ehefrau fordert vom Ehemann, dass dieser die Hälfte der Mietkosten übernimmt.
Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Bremen führte dazu aus, dass grundsätzlich beide Eheleute zur Zahlung der Miete verpflichtet sind, da die Wohnung auch von beiden gemeinsam gemietet wurde. Dies ergebe sich aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen haften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Ehemann hätte andernfalls nachweisen müssen, warum seine Ehefrau zur alleinigen Zahlung verpflichtet sei. Dies tat er jedoch nicht. Vielmehr erschien es wirtschaftlich vernünftig, dass die Ehefrau bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist mit den Kindern in der Wohnung blieb, da andernfalls doppelte Mietkosten angefallen wären. Dass der Ehemann während dieser drei Monate Trennungs- und Kindesunterhalt gezahlt hat, ändert an der Beurteilung nichts, denn bei der Berechnung seiner Unterhaltspflicht seien die gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag nicht berücksichtigt worden.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht die Zahlung der Hälfte der Miete verlangt werden kann. Vielmehr besteht ein Anspruch nur in Höhe einer hälftigen Beteiligung an dem Teil der Miete, der die Miete übersteigt, welche die Ehefrau für eine angemessene, kleinere Wohnung leisten müsste.