Girokonto: Verrechnungen sind anfechtbar

Girokonto: Verrechnungen sind anfechtbar

Am 02.02.2005 entschied das Oberlandesgericht Celle (Az.: 3 U 287/04), nochmals die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigend, dass Verrechnungen eines Kreditinstituts im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzverfahrens-Eröffnung anfechtbar sind. Voraussetzung ist, dass die Verrechnungen zu einer Verringerung des Soll-Saldos des Kontokorrent-Kontos (Girokonto) führten. Anfechtungsgrundlage ist die seinkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter von der beklagten Volksbank 83.662,62 EUR gefordert. Die Volksbank hatte ein negativ-Saldo auf dem Kontokorrent-Konto von 79.198,03 EUR verrechnet. Bei Insolvenz-Antragstellung war das Konto im Haben.

Im Streit stand hier insbesondere eine unklare Formulierung des BGH in seiner Entscheidung vom 07.03.2002 (BGH Z 150, 122 ff). Hier ergibt sich aus dem zweiten Leitsatz der Entscheidung, dass Verrechnungen auf dem im Soll geführten Kontokorrentkonto dann kongruent sind, »soweit die Bank ihren Kunden … vereinbarungsgemäß wieder über die Eingänge verfügen lässt, insbesondere eine vereinbarte Kreditlinie offen hält«. Unerheblich sei es, ob der Kunde diese Kreditlinie auch voll ausnütze.

Das OLG Celle bestätigt nun, dass jedenfalls die von der beklagten Volksbank vorgenommene Verrechnung der Zahlungsein- und Ausgänge den Vorschriften der §§ 129 ff InsO unterfällt. Die vorgenommene Verrechnung ist als inkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Die Volksbank hatte keinen Anspruch auf Rückführung des eingeräumten Kontokorrentkredits. Ob die Rückführung des Kontokorrentkredits durch die Bank veranlasst worden sei, oder vom Insolvenzschuldner bewusst herbeigeführt wurde, ist hier ohne Belang.

Auch sind die Verrechnungen nicht als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO der Anfechtung entzogen. Das Vorliegen einer inkongruenten Deckung steht der Annahme eines Bargeschäfts entgegen.

Zusammenfassend hat das OLG Celle hier eine über lange Zeit missverstandene Formulierung des BGH geklärt. Verrechnungen innerhalb des Monats vor Insolvenzantragstellung sind daher - mit wenigen Ausnahmen - als inkongruente Geschäfte für den Insolvenzverwalter gem. § 131 InsO anfechtbar, wenn sich das Kontokorrentkonto im Soll befindet.

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