Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Erhöht sich das Einkommen eines Ehegatten, ist dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Wer während eines laufenden Rechtsstreits zum Unterhalt, gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erbschaft verschweigt, tätigt «unrichtigen Sachvortrag». Dies führt, nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2005 (1 UF 54/05), gleichzeitig zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit desjenigen der etwas verschweigt. Das Gericht leitet den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft wegen versuchtem Prozessbetrug weiter.

Im entschiedenen Fall, hatte die Ehefrau Unterhalt beantragt und erstinstanzlich auch zugesprochen erhalten. In der Berufungsinstanz stellte sich heraus, dass sie mehr Erwerbseinkünfte hatte, als angegeben. Während des Jahres 2004, hatte sie ihre Halbtags-Stelle auf eine Zweidrittel-Stelle aufgestockt. Zudem hatte sie nicht mitgeteilt, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im November 2003, in einer Erbengemeinschaft Miterbin geworden ist und dass zum Nachlass ein Hausanwesen gehört.

Neben der strafrechtlichen Konsequenz («versuchter Prozessbetrug»), stellt das Oberlandesgericht Frankfurt (ebd.) zudem fest, dass die Verwirkungsvorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt. Sie erhält also wegen dieses Verschweigens der Änderungen überhaupt keinen Unterhalt. Sie hätte sowohl offenbaren müssen, dass die ihre Erwerbstätigkeit aufgestockt hat, wie auch offenbaren müsse, dass sie geerbt hat.

In Zusammenschau ist es daher von größter Wichtigkeit - zumindest während eines laufenden Unterhaltsrechtstreits - alle einkommensrelevanten Umstände sofort anzuzeigen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Aktuelles rund um den Urlaubsanspruch

Die Fahrt in den Urlaub beginnt mit einem Antrag auf Urlaub beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer gewünschten Urlaubstermin grundsätzlich genehmigen. Nur wenn …

Neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) seit 17.08.2015 in Kraft

Seit dem 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten, einschließlich der Schweiz, mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Die Verordnung …

Neue BGH-Rechtsprechung zu konkretem Unterhalt und Quotenunterhalt

Auch bei Unbegrenzter Leistungsfähigkeit kann Quotenunterhalt und Auskunft über die Vermögensverhältnisse verlangt werden. In dem zugrundeliegenden Beschluss des BGH vom 15.11.2017 Az: XII ZB 503/16 …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.