Aktuelles rund um den Urlaubsanspruch

Aktuelles rund um den Urlaubsanspruch

Die Fahrt in den Urlaub beginnt mit einem Antrag auf Urlaub beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss den vom Arbeitnehmer gewünschten Urlaubstermin grundsätzlich genehmigen. Nur wenn die Abwesenheit in dieser Zeit aus „dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist” darf der Arbeitgeber den Antrag ablehnen. Ein frühzeitiger Urlaubsantrag ist daher empfehlenswert, da auch andere Mitarbeiter Urlaub beantragen. Verweigert der Arbeitgeber ohne dringende betriebliche Gründe den Urlaub, kann der Arbeitnehmer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und seinen Urlaubsanspruch einklagen.

Ein Arbeitnehmer der ohne Einwilligung seines Arbeitsgebers Urlaub nimmt, riskiert eine fristlose Kündigung. Falls der Urlaub verweigert wird, sollte der Arbeitnehmer zunächst weiterarbeiten, bis die Frage gerichtlich geklärt ist

Der Arbeitgeber darf umgekehrt aus dringenden betriebliche Gründen auch einen bereits bewilligten Urlaub streichen. Unter Umständen trifft den Arbeitgeber dann eine Ersatzpflicht der beim Arbeitnehmer bereits entstandenen Kosten.

Wer jedoch schon in genehmigten Urlaub ist, darf diesen auch vollständig nehmen. Eine Rückkehrpflicht aus dem Urlaub besteht nicht. Der Urlaub dient der Erholung des Arbeitsnehmers. Die Art und Weise der Erholung darf der Arbeitnehmer immer selbst bestimmen.

Sollte der Arbeitnehmer im Urlaub krank werden, so werden diese Krankheitstage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, da andernfalls der Zweck des Urlaubs nicht erreicht werden kann. Krankheitstage sind keine Urlaubstage. Es gilt aber: Ein Arbeitnehmer der krank ist, muss den Arbeitgeber umgehend informieren und ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen. Nicht erlaubt ist es, die Krankheitstage einfach an den Urlaub anzuhängen. Der Arbeitnehmer muss zum geplanten Urlaubsende an den Arbeitsplatz zurückkehren.

Während seines Urlaubs erhält der Arbeitnehmer Urlaubsentgelt, dies ist der während des Urlaubs weiter gezahlte Lohn. Hierauf besteht nach dem Gesetz Anspruch.

Zu unterscheiden davon ist das Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld ist ein Geldbetrag, der zusätzlich zum normal weiter bezahlten Lohn oder Gehalt gezahlt wird. Es soll die urlaubsbedingten Mehrkosten mit abdecken. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, auf die nur ein Anspruch aus Tarifvertrag, betrieblicher Übung (wenn über Jahre hinweg das Urlaubsgeld gezahlt wurde) oder aus Arbeitsvertrag hergeleitet werden kann. Das Gesetz hat einen Anspruch auf Urlaubsgeld nicht verankert.

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet. Er muss somit grundsätzlich bis zum 31.12. eines jeden Jahres genommen worden sein, andernfalls verfällt er. Anders ist die Rechtslage nur, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht bis zum Jahresende genommen werden konnte oder wenn aus persönlichen Gründen, etwa wegen Krankheit, dies nicht möglich war oder wenn ein Urlaub über den Jahreswechsel gehen soll. In solchen Fällen kann der Urlaub bis zum 31. März des folgenden Jahres genommen werden. Dies ist ein Stichtag. Wird der Urlaub darüber hinaus nicht genommen, so verfällt er.

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