Wer als Erbe den Tod eines geliebten Menschen verarbeiten muss, ist emotional schwer belastet. Zugleich kommt jedoch die Regelung der Beerdigung und aller weiteren rechtlichen Belange des Verstorbenen auf die Erben zu. Diese organisatorischen Belange verursachen oft große Probleme und Kosten - gerade wenn es um Banken, Vermieter oder Behörden geht.
Ein Erbe als „Gesamtrechtsnachfolger” des Verstorbenen muss sich insbesondere um die Beerdigung und deren Kosten, die grundsätzlich von den Angehörigen zu tragen sind, kümmern. Alleine diese Aufwendungen können leicht einen hohen dreistelligen Betrag erreichen.
Hatte der Verstorbene eine Wohnung gemietet, tritt der Erbe laut Gesetz automatisch in den Mietvertrag ein (§ 564 BGB). Möchte der Erbe das nicht, hat er nur einen Monat Zeit den Mietvertrag zu kündigen. Die laufende Miete muss aber bezahlt werden.
Wichtig für die Erben ist es gerade in dieser schweren Zeit, dass sie schnellstmöglich über vorhandenes Vermögen des Erblassers verfügen können. Besonders der Zugriff auf Guthaben des Erblassers auf Girokonten und Sparkonten erleichtert hier die Abwicklung. Viele Erben können die in kurzer Zeit anfallenden hohen Kosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten.
Auf Gelder des Erblassers bei Banken kann ein Erbe nur dann zugreifen, wenn er gegenüber der Bank sein Erbrecht nachweist. Hierzu dient ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Dokument – der sogenannte „Erbschein”. Um diesen zu bekommen muss ein Erbe eine Antrag beim Nachlassgericht stellen und zudem die Kosten des Erbscheins an das Gericht bezahlen. Zwischen der Antragstellung und dem Erlass des Erbscheins kann jedoch einige Zeit vergehen, während zugleich laufend weitere Kosten anfallen. Die Banken bestehen jedoch umgekehrt zurecht auf die Vorlage dieses „das Erbrecht nachweisenden öffentlichen Dokuments”, bevor sie Gelder des Erblassers freigeben.
Eine Erleichterung für Erben sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung aber für den Fall vor, dass der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt die Vorlage eines (notariellen) öffentlichen Testaments einen gegenüber Banken ausreichenden Erbrechtsnachweis dar (BGH v. 7.6.2005, XI ZR 311/04).
Durch die Vorlage eines solchen „notariell errichteten - Testaments” werde so der BGH - die wechselseitige Interessenlage von Bank und Erbe berücksichtigt. Legt ein Erbe daher das notarielle Testament vor, hat die Bank den erforderlichen „Erbberechtigungsnachweis”. Sie muss dem Erben dann Zugriff auf Gelder des Erblassers gewähren.
Wenn ein Erbe ein eröffnetes, öffentliches Testament bei der Bank vorlegt, muss er Kontenzugriff erhalten. Verlangt die Bank des Erblassers dennoch einen Erbschein, begeht sie eine Pflichtverletzung und macht sich schadensersatzpflichtig. Die Bank schuldet dem Erben dann Verzugszinsen und muss zudem die Kosten für den Erbschein erstatten.
Ziel dieser Rechtsprechung ist es, den berechtigten Interessen eines Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen. Zwar haben Banken grundsätzlich bei Urkunden „ohne öffentlichen Glauben” (z.B. eigenhändig geschriebenen Testamenten) eine gesteigerte Prüfungspflicht hinsichtlich Echtheit und Umfang der Berechtigung; dann ist der Erbschein erforderlich. Diese Pflicht ist aber - so der BGH - auch durch die Vorlage eines notariellen Testamentes voll erfüllt.