Bundesgerichtshof-Urteil vom 26.10.2023: Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO - Auf Besserung zu hoffen, reicht nicht

Bundesgerichtshof-Urteil vom 26.10.2023: Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO - Auf Besserung zu hoffen, reicht nicht

Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist, dass der Schuldner eine Rechtshandlung, bspw. eine Zahlung, an einen Gläubiger mit dem Vorsatz, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat. Daneben muss der Zahlungsempfänger diesen Vorsatz des Schuldners gekannt haben.

Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist gegeben, wenn dieser weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass er auch künftig nicht in der Lage sein wird, alle seine Gläubiger zu befriedigen. Da der Vorsatz für den Insolvenzverwalter schwer nachzuweisen ist, enthält § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Vermutungsregelung, nach welcher der Anfechtungsgegner Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz hat, wenn ihm bekannt war, dass dem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht und die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt. Die Vermutungsregelung soll dem Insolvenzverwalter die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs erleichtern.

Sobald die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands vorliegen, obliegt es dem Anfechtungsgegner, die Vermutung zu widerlegen. Das gelingt dem Anfechtungsgegner, wenn darlegen und beweisen kann, dass er aufgrund der ihm bekannten Umstände davon ausgehen konnte, der Schuldner könne künftig in absehbarer Zeit alle seine vorhandenen und absehbar hinzutretenden Gläubiger befriedigen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens trägt der Anfechtungsgegner hierfür die Darlegungs- und Beweislast – der Tatrichter muss somit aufgrund des Vortrags des Anfechtungsgegners die volle Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO von der Unkenntnis des Anfechtungsgegners erlangen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Widerlegung der Vermutung ein ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagener Sanierungsversuch oder eine kurzfristige Ursache der Krise ausreichend. Nicht ausreichend ist jedoch die bloße Hoffnung des Anfechtungsgegners, dass die übrigen Gläubiger befriedigt werden können. Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 26.10.2023 – Az.: IX ZR 112/22 aus:

Auf eine bloße Hoffnung kann die Erwartung der Befriedigung der übrigen Gläubiger nicht gestützt werden.

Im zugrundeliegenden Fall äußerte der Geschäftsführer der insolventen GmbH lediglich die Hoffnung, dass eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zeitnah gelinge und durch den Erlös auch die übrigen Gläubiger befriedigt werden können.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist dies allein jedoch nicht ausreichend, um die Vermutungsregelung des § 133 InsO zu widerlegen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, für welche der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist.

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