Keine Verpflichtung zum Durchlesen des Emissionsprospektes

Keine Verpflichtung zum Durchlesen des Emissionsprospektes

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil vom 08.07.2010, Az.: 3 ZR 249/09, entschieden, dass es im Rahmen einer Anlageberatung keine Pflicht für den Kunden gibt, die ihm hierbei überlassenen, zumeist äußerst umfangreichen, Emissionsprospekte im Anschluss an eine Beratung ausführlich durchlesen und studieren zu müssen.

Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung, da es im Rahmen der Kapitalanlageberatung regelmäßig erst nach mehreren Jahren, grundsätzlich nach Ende der dreijährigen Verjährungsfrist, für die geschädigten Anleger offenbar wird, dass das Produkt nicht dem gewünschten eigentlichen Anlageziel entsprochen hat.

Anlageberater versuchen sich im Rahmen eines Schadenersatzprozesses regelmäßig einer Haftung dadurch zu entziehen, indem sie sich auf bereits eingetretene Verjährung berufen. Dieser „Rettungsschirm“ wird wohl in den meisten Fällen für die Anlageberatungsgesellschaften nicht mehr bereit stehen.

Der Bundesgerichtshof hat aufgrund zahlreicher unterschiedlicher Einzelfallrechtsprechung der jeweiligen Oberlandesgerichte jetzt festgehalten, dass eine grobfahrlässige Handlung bzw. ein Unterlassen des Anlegers (das Prospekt zu lesen) nicht gegeben ist, was die Verjährung der Schadensersatzansprüche zur Folge hätte, sofern der Anleger es unterlassen hat, den ihm übergebenen Emissionsprospekt nicht durchzulesen.

Eine grobe fahrlässige Unkenntnis liegt nur dann vor, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind, oder nicht beachtet worden ist, was gegebenenfalls jedem hätte einleuchten müssen. Etwa dann, wenn sich dem Anleger die dem Anspruch begründeten Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010, unter Verweisung auf die Urteile vom 23.09.2008 und 10.11.2009).

Der Bundesgerichtshof hat sich nunmehr der Auffassung angeschlossen, dass ein Anlageinteressent regelmäßig auf die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Anlageberatung vertrauen dürfe und ihm eine unterbliebene Kontrolle dieser Beratung durch Lektüre des Prospektes deshalb nicht mehr als „grobe Fahrlässigkeit“ vorgehalten werden kann.

Das höchste deutsche Zivilgericht hat somit erstmalig klargestellt, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer fehlerhaften Kapitalanlage nicht bereits deshalb verjährt sind, weil er es unterlassen hat, einen Emissionsprospekt vor langer Zeit inhaltlich zu überprüfen. Wir empfehlen möglichen geschädigten Anlegern diesbezüglich einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen, auch bei länger zurückliegenden Kapitalanlagen, da Schadensersatzansprüche auch viele Jahre nach dem getätigten Anlagegeschäft noch bestehen könnten.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Abänderung des Kindesunterhalts im Scheidungsverfahren

Gemäß § 137 FamFG können die Scheidung und sogenannte Folgesachen im Verbund, d.h. zusammen verhandelt und entschieden werden. Die Folgesachen sind in § 137 Abs. ...

Bundesgerichtshof-Urteil vom 26.10.2023: Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO - Auf Besserung zu hoffen, reicht nicht

Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO ist, dass der Schuldner eine Rechtshandlung, bspw. eine Zahlung, an einen Gläubiger mit dem Vorsatz, die übrigen ...

Wohnrecht bei Verkauf der Immobilie in Gefahr

Nach dem Tod des Partners möchte der überlebende Ehegatte meist weiter im ehelichen Haus wohnen. Hier gilt es besonders vorsichtig zu sein, wenn das Haus ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.