Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen

Insolvenzfestigkeit von Lastschrifteinzügen

Der IX. Zivilsenat und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs haben in zwei Urteilen (Az.: IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07) einheitliche Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit der Einziehungsermächtigungslastschrift entwickelt und damit die bisher bestehenden Differenzen in der Rechtsprechung beigelegt.

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass es der Kreditwirtschaft nunmehr freisteht, durch eine dem europaeinheitlichen SEPA-Lastschriftverfahren nachgebildete Ausgestaltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen, künftig die Insolvenzfestigkeit aller mittels Einzugsermächtigungslastschrift bewirkten Zahlungen herbeizuführen. Bis dies geschehen ist, kommt unter bestimmten Umständen eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner in Betracht, welche diese insolvenzfest macht.

Das Recht des Zahlers gemäß § 675 BGB, binnen acht Wochen nach der Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattungen des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt nicht in die Insolvenzmasse, so dass der (vorläufige) Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis erlangt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, beispielsweise aus Dauerschuldverhältnissen, kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine konkludente Genehmigung in Betracht kommen, wenn der Schuldner dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug bereits genehmigt hatte (durch fehlenden Widerspruch).

Der IX. Zivilsenat hat entschieden, dass die Lastschriften, die nur das pfändungsfreie Schonvermögen betreffen, allein vom Schuldner genehmigt werden können. Soweit die Summe der Buchungen aus Lastschriften und Barabhebungen sowie Überweisungen den pfändungsfreien Betrag („Schonvermögen”) nicht übersteigt, darf der Verwalter den Lastschriften nicht widersprechen. Auch wenn der Freibetrag überschritten ist, ist ein schematischer Widerspruch unzulässig. Der Verwalter muss dem Schuldner Gelegenheit geben zu entscheiden, welche Lastschriften aus den „Schonvermögen” bedient sein sollen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Folgen des Wegfalls eines vom Erblasser benannten Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, dem Willen des Erblassers nach dessen Tod Geltung zu verschaffen und dessen testamentarischen Anordnungen durchzusetzen. Daher ist die Auswahl der ...

Beweislast für Mithaftung naher Angehöriger für Darlehen eines Kreditinstituts

Mit Urteil vom 11.02.2009 hat das Oberlandesgericht Köln (AZ 13 U 102/08) entschieden, dass für die Sittenwidrigkeit einer Mithaftung oder Bürgschaft aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ...

Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Ähnlich wie beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen kann ein Versicherungsnehmer nach einem Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag die an das Versicherungsunternehmen gezahlten Beträge zurückverlangen. Dies gilt insbesondere ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.