Akteneinsichtsrecht für den Insolvenzverwalter

Akteneinsichtsrecht für den Insolvenzverwalter

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 14.02.2014 (Az.: 12 Ta 63/14) entschieden, dass dem Insolvenzverwalter ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO als Partei Kraft Amtes zusteht.

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger (Arbeitnehmer) von der Beklagten (Arbeitgeberin) unter anderem die Zahlung ausstehender Löhne. Widerklagend machte die beklagte Arbeitsgeberin Schadenersatz- und Vertragsstrafenansprüche geltend. Während des laufenden Rechtsstreits wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters beantragten Akteneinsicht. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Behauptung, der Insolvenzverwalter habe kein berechtigtes Interesse dargelegt.

Das Arbeitsgericht Hamm hat dem Antrag des Insolvenzverwalters stattgegeben gemäß 299 Abs. 2 ZPO. Der Insolvenzverwalter habe als Dritter ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht, da er Akteneinsicht benötigte, um über eine Aufnahme eines unterbrochenen Rechtstreits entscheiden zu können. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, welcher nicht stattgegeben wurde.

Das Landesarbeitsgericht hat dargelegt, dass der Insolvenzverwalter kein Dritter im Sinne von § 299 ZPO ist. Der Insolvenzverwalter ist Partei Kraft Amtes und ihm steht Folge dessen ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO zu. Hierzu müsse kein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht werden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Aufteilung von Steuerschulden

Am 13.05.2006 entschied der Bundesgerichtshof (XII ZR 111/03) abschießend zu der Frage, wie mit Steuerschulden zusammen veranlagter Eheleute verfahren werden soll. Das Problem entsteht im …

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Mit Urteil vom 18.02.2009 (Az.: XII ZR 163/07) erweiterte der Bundesgerichtshof den Kanon der Anspruchsgrundlagen nicht ehelicher Lebenspartner nach deren Trennung. Wenn Vermögensverschiebungen zwischen den …

Erbschaftsteuer Familienheim bleibt frei

Nach § 13 Abs. 1, Nr. 4c) des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes, ErbStG, unterliegt ein geerbtes Einfamilienhauses bzw. einer Wohnung durch Kinder bzw. Enkelkinder nicht der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.