Abänderung des Kindesunterhalts im Scheidungsverfahren

Abänderung des Kindesunterhalts im Scheidungsverfahren

Gemäß § 137 FamFG können die Scheidung und sogenannte Folgesachen im Verbund, d.h. zusammen verhandelt und entschieden werden. Die Folgesachen sind in § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG aufgezählt: Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Güterrechtssachen.

Im Beschluss vom 03.05.2023 – XII ZB 152/22 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG und damit einer Verbundentscheidung vorliegen und die im Verfahren begehrte Abänderung eines Kindesunterhaltstitels daher als Folgesache im Verbund verhandelt werden kann.

Den Ehegatten steht es grundsätzlich frei, ob sie Verfahrensgegenstände des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG während der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens gerichtlich geltend machen; wenn sie sich jedoch dafür entschieden haben, erfolgt eine Entscheidung im Verbund. Dies kann nur noch durch eine Rücknahme des jeweiligen Antrags bzw. durch einen Antrag auf Abtrennung gem. § 140 FamFG geändert werden.

Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren wurde von der Ehefrau während des Scheidungsverfahrens der Abänderungsantrag eines Titels über Kindesunterhalt geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dieser Antrag nur “durch die Scheidung bedingt” gestellt werden sollte und daher im Verbund zu entscheiden ist. Dies hat der Bundesgerichtshof im Ergebnis verneint:

Der Abänderungsantrag war als „Stufenantrag auf Auskunft zum Kindesunterhalt und auf Abänderung eines Unterhaltstitels im isolierten Verfahren“ überschrieben. Der Abänderungs- und Zahlungsantrag war hingegen auf „die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung“ gerichtet.

Zunächst wurde das Verfahren als isoliertes Verfahren geführt; die Ehe der Ehegatten wurde geschieden, ohne dass über den Abänderungsantrag hinsichtlich des Kindesunterhalts entschieden wurde. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein. Diese wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich sodann die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass allein die Tatsache, dass das Verfahren hinsichtlich des Kindesunterhalts als isoliertes Verfahren geführt wird, der Qualifizierung als Verbundverfahren noch nicht entgegensteht. Für das Vorliegen eines Verbundverfahrens ist allein entscheidend, ob die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen. Demnach kann eine Kindesunterhaltssache eine Folgesache sein, wenn die Entscheidung nur für den Fall der Scheidung gestellt ist. Das bedeutet, dass der Antrag „nur hilfsweise für den Fall der Scheidung gestellt und eine durch die Scheidung bedingte Regelung begehrt werde“ (BGH, Beschluss vom 03.05.2023 – XII ZB 152/22). Dies muss im Wege der Auslegung ermittelt werden.

Zudem ging der BGH nicht davon aus, dass der Abänderungsantrag nur für den Fall der Scheidung gestellt wurde. Als Begründung führt er an, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt gerade keine typische, durch die Scheidung bedingte Folge darstelle; vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, der nicht durch die Scheidung beeinflusst wird.

Der Antrag ist vielmehr mit einer Veränderung der Einkommensverhältnisse des Ehemanns zu begründen. Die gebotene interessengerechte Auslegung, ob es sich um ein Verbundverfahren handelt oder nicht, verlangt, dass auch die Interessen des Kindes in die Betrachtung mit einzubeziehen sind. Da sich die Einkommensverhältnisse bereits vor Rechtskraft der Scheidung erhöht haben und im Rahmen eines Verbundverfahrens lediglich eine Änderung des Titels ab Rechtskraft der Scheidung ausgesprochen werden kann, würde hinsichtlich der Erhöhungsbeträge eine unter Umständen erhebliche Unterhaltslücke entstehen. Insbesondere wenn der Scheidungsantrag abgewiesen werden würde, würde der Abänderungsantrag gegenstandslos werden und der Unterhalt zukünftig zu niedrig festgesetzt bleiben.

Der Bundesgerichtshof entscheid, dass die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht vorlagen und daher über den Abänderungsantrag nicht im Verbund mit der Scheidung zu entscheiden war.

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