Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2005 klar gestellt, dass, falls der Arbeitnehmer bewusst eine falsche Anschrift angibt, damit ihn ein etwaiges Kündigungsschreiben nicht rechtzeitig erreichen kann, die Kündigung mit Zustellung unter der falschen Adresse als zugegangen gelte. Arbeitnehmer können sich danach nicht nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang einer Kündigung berufen, wenn sie diese Zugangsverzögerung selbst zu vertreten haben. Allerdings gelte das nur, wenn der Arbeitgeber alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, damit seine Kündigung den Arbeitnehmer erreiche.
Kündigung gilt bei Zugangsvereitelung als rechtzeitig zugestellt
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