In seiner Entscheidung vom 22.09.2005 stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter den Arbeitnehmern des insolventen Betriebs auch dann gemäß § 113 InsO mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, wenn in dem Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sind. § 113 InsO verdrängt damit die Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Dies soll selbst dann gelten, wenn der betroffene Betrieb durch Abspaltung entstanden ist. § 323 Abs. 1 Umwandlungsgesetz sieht insoweit zwar ein befristetes Verschlechterungsverbot vor, dies steht aber der Wirksamkeit einer Kündigung nach § 113 InsO nicht entgegen.
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters aus § 113 InsO
Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie
Fristlose Kündigung bei Nutzung des Internets während der Arbeitszeit
In seiner Entscheidung vom 07.07.2005 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer zu befassen. Nach dieser ...
28. March 2010
Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen im Unterhaltsrecht
Wenn Eheleute einander Unterhalt schulden, kommt es immer wieder zu Streit über die Höhe. Auschlaggebend ist das jeweilige Einkommen. Was hier zugerechnet werden kann und ...
2. May 2024
Haustürgeschäfte - Verschärfte Anforderungen an Widerrufsbelehrung!
Bei so genannten Haustürgeschäften, also insbesondere bei Geschäftsabschluss in der Wohnung des Verbrauchers, steht diesem das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung ...
10. July 2010
Showing Slide 1 of 4
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com
Tel. +49 9321 91820