Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Erhöht sich das Einkommen eines Ehegatten, ist dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Wer während eines laufenden Rechtsstreits zum Unterhalt, gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erbschaft verschweigt, tätigt «unrichtigen Sachvortrag». Dies führt, nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2005 (1 UF 54/05), gleichzeitig zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit desjenigen der etwas verschweigt. Das Gericht leitet den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft wegen versuchtem Prozessbetrug weiter.

Im entschiedenen Fall, hatte die Ehefrau Unterhalt beantragt und erstinstanzlich auch zugesprochen erhalten. In der Berufungsinstanz stellte sich heraus, dass sie mehr Erwerbseinkünfte hatte, als angegeben. Während des Jahres 2004, hatte sie ihre Halbtags-Stelle auf eine Zweidrittel-Stelle aufgestockt. Zudem hatte sie nicht mitgeteilt, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im November 2003, in einer Erbengemeinschaft Miterbin geworden ist und dass zum Nachlass ein Hausanwesen gehört.

Neben der strafrechtlichen Konsequenz («versuchter Prozessbetrug»), stellt das Oberlandesgericht Frankfurt (ebd.) zudem fest, dass die Verwirkungsvorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt. Sie erhält also wegen dieses Verschweigens der Änderungen überhaupt keinen Unterhalt. Sie hätte sowohl offenbaren müssen, dass die ihre Erwerbstätigkeit aufgestockt hat, wie auch offenbaren müsse, dass sie geerbt hat.

In Zusammenschau ist es daher von größter Wichtigkeit - zumindest während eines laufenden Unterhaltsrechtstreits - alle einkommensrelevanten Umstände sofort anzuzeigen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Elternzeit - Anspruch auf Teilzeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben während der Elternzeit gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (so genannte Elternteilzeit). Dieser Anspruch …

Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit

Nach der Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber …

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.