Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Einkommensänderungen müssen mitgeteilt werden

Erhöht sich das Einkommen eines Ehegatten, ist dies dem anderen Ehegatten mitzuteilen. Wer während eines laufenden Rechtsstreits zum Unterhalt, gestiegene Arbeitseinkünfte und/oder die Auswirkungen einer zwischenzeitlich eingetretenen Erbschaft verschweigt, tätigt «unrichtigen Sachvortrag». Dies führt, nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2005 (1 UF 54/05), gleichzeitig zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit desjenigen der etwas verschweigt. Das Gericht leitet den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft wegen versuchtem Prozessbetrug weiter.

Im entschiedenen Fall, hatte die Ehefrau Unterhalt beantragt und erstinstanzlich auch zugesprochen erhalten. In der Berufungsinstanz stellte sich heraus, dass sie mehr Erwerbseinkünfte hatte, als angegeben. Während des Jahres 2004, hatte sie ihre Halbtags-Stelle auf eine Zweidrittel-Stelle aufgestockt. Zudem hatte sie nicht mitgeteilt, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter im November 2003, in einer Erbengemeinschaft Miterbin geworden ist und dass zum Nachlass ein Hausanwesen gehört.

Neben der strafrechtlichen Konsequenz («versuchter Prozessbetrug»), stellt das Oberlandesgericht Frankfurt (ebd.) zudem fest, dass die Verwirkungsvorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB zur Anwendung kommt. Sie erhält also wegen dieses Verschweigens der Änderungen überhaupt keinen Unterhalt. Sie hätte sowohl offenbaren müssen, dass die ihre Erwerbstätigkeit aufgestockt hat, wie auch offenbaren müsse, dass sie geerbt hat.

In Zusammenschau ist es daher von größter Wichtigkeit - zumindest während eines laufenden Unterhaltsrechtstreits - alle einkommensrelevanten Umstände sofort anzuzeigen.

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