Abführungspflicht nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO

Abführungspflicht nach Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 InsO

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.03.2014 (Az.: IX ZR 43/12) entschieden, dass mit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzbeschlag der Schuldner die Pflicht hat, die nach § 295 Abs. 2 InsO maßgeblichen Beträge für die Freigabe schon im Laufe des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter abzuführen. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Obliegenheit, sondern um einen vom Insolvenzverwalter einklagbaren Anspruch. Die Pflicht gebietet im Regelfall eine jährliche Zahlung.

Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht zu entscheiden hat, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht – im Rahmen des § 36 Abs. 1 S. 1 Abs. 4 InsO.

Im Rahmen seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auch festgehalten, dass der Schuldner uneingeschränkt auskunftspflichtig ist. Erfüllt der Schuldner seine Abführungspflicht so trifft ihn allerdings keine Auskunftspflicht zur Höhe seines tatsächlichen Einkommens.

Allerdings besteht in Neuverfahren (Antragstellung seit 01.07.2014) im Hinblick auf § 287 b InsO zukünftig auch eine Auskunftspflicht des Schuldners zur Höhe des tatsächlichen Einkommens und zu seinen Bemühungen, eine andere (gegebenenfalls abhängige) Beschäftigung zu erlangen. Hätte er ein höheres Einkommen erzielen können, liegt künftig eine Obliegenheitsverletzung vor.

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