Schrottimmobilien - BGH schafft Klarheit

Schrottimmobilien - BGH schafft Klarheit

Der Europäische Gerichtshof hatte am 25.10.2005 Vorgaben zur Verwirklichung des europarechtlichen Verbraucherschutzes für die deutsche Rechtsprechung aufgestellt, mit deren Umsetzung war der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof im Rahmen von neun Revisionsverfahren befasst.

In seiner ersten Entscheidung am 16.05.2006 (XI ZR 6/04) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Falle des Erwerbs finanzierter «Schrottimmobilien», der grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensvertrag und der Kaufvertrag kein verbundenes Geschäft im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes darstellen. Dies hat zur Folge, dass Pflichtverletzungen des Vermittlers oder des Verkäufers der Bank in aller Regel nicht zugerechnet werden können. Ein Widerruf des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz führt hiernach dazu, dass der Anleger der Bank das gesamte Darlehen zuzüglich marktüblicher Verzinsung zurückzahlen muss; eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bank mit der Firma, welche die Immobilie veräußerte, «institutionalisiert zusammengewirkt» hat. Hierzu gleich.

Im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes hat der Bundesgerichtshof allerdings bemerkenswerter Weise festgestellt, dass Schadensersatzansprüche der betroffener Anleger dann bestehen, wenn der Abschluss des Darlehensvertrag auf eine Haustürsituation zurückführbar ist, der Anleger über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und er bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht den Risiken der Kapitalanlage nicht ausgesetzt worden wäre. Haustürgeschäfte liegen vor, wenn der Vertrag bei einem Gespräch in den Wohnräumlichkeiten des geschädigten Kapitalanlegers, an seinem Arbeitsplatz oder auf offener Straße angebahnt wurde. Die Möglichkeit der Rückabwicklung von Haustürgeschäften wurde daher endlich - ganz im Sinne der verbraucherfreundlichen Urteile des Europäischen Gerichtshofs - uneingeschränkt anerkannt und zugleich deutlich erleichtert.

In Erweiterung seiner bisherigen Rechtsprechung nimmt der Bundesgerichtshof überdies eine eigene Aufklärungspflicht der eine Schrottimmobilie finanzierenden Bank dann an, wenn diese mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts «institutionalisiert zusammenwirkt», auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und (Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04, Seite 31, Rz. 52)

die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.

Ist in solchen Fällen keine Aufklärung durch die Bank selbst erfolgt, so haftet diese dem Anleger auf Schadensersatz. Hier wird der Anlegerschutz durch den Bundesgerichtshof gestärkt und gestützt.

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