Mitgliederversammlung im Verein – ohne Satzungsänderung in hybrider Form möglich

Mitgliederversammlung im Verein – ohne Satzungsänderung in hybrider Form möglich

Durch Neufassung des § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht der Bundesgesetzgeber Vereinsvorständen mit Wirkung ab dem 21.03.2023, im Rahmen der Einberufung der Mitgliederversammlung explizit vorzusehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.

Damit können Mitgliederversammlungen ohne Beschluss einer Mitgliederversammlung und insbesondere ohne Satzungsänderung in sogenannter „hybrider Form“ abgehalten werden.

Der Vorstand muss hierbei bei der Einberufung/Ladung der jeweiligen Versammlung konkret angeben, auf welche elektronische Weise an der Versammlung neben der Teilnahme in Präsenz teilgenommen werden kann. Er kann hierbei frei zwischen sämtlichen denkbaren elektronischen Kommunikationsmitteln wählen. Es ist somit grundsätzlich sowohl eine Teilnahme per Telefon, per Videokonferenz oder auch nur per E-Mail möglich.

Soweit Vereinsversammlungen künftig gänzlich virtuell stattfinden sollen, genügt hingegen auch weiterhin eine bloße Entscheidung des Vorstands nicht. Diese Entscheidung hierüber obliegt den Vereinsmitgliedern selbst und muss somit entweder von sämtlichen Mitgliedern einstimmig in einem schriftlichen Verfahren oder aber durch Mehrheitsbeschluss in einer – ggf. hybriden – Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Ermächtigung zur Einberufung rein virtueller Versammlungen kann dabei nur für künftige und gerade nicht für die jeweils gerade stattfindende Versammlung getroffen werden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Kosten der Grabpflege bleiben bei Pflichtteil unberücksichtigt

Mit Urteil vom 26.05.2021 (Az.: IV ZR 174/20) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kosten der Grabpflege keine den Pflichtteilsanspruch kürzende Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § …

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Grundbuchfähig

Am 25.09.2006 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 218/05) zu der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte BGB-Gesellschaft) in das Grundbuch eingetragen werden …

Kosten einer Tagesmutter sind kein Mehrbedarf

Viele Kinder alleinerziehender Eltern werden tagsüber von einer Tagesmutter betreut, während der betreuende Elternteil arbeitet. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu beantworten, ob Teile dieser …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.