Durch Neufassung des § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht der Bundesgesetzgeber Vereinsvorständen mit Wirkung ab dem 21.03.2023, im Rahmen der Einberufung der Mitgliederversammlung explizit vorzusehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel an der Versammlung teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.
Damit können Mitgliederversammlungen ohne Beschluss einer Mitgliederversammlung und insbesondere ohne Satzungsänderung in sogenannter „hybrider Form“ abgehalten werden.
Der Vorstand muss hierbei bei der Einberufung/Ladung der jeweiligen Versammlung konkret angeben, auf welche elektronische Weise an der Versammlung neben der Teilnahme in Präsenz teilgenommen werden kann. Er kann hierbei frei zwischen sämtlichen denkbaren elektronischen Kommunikationsmitteln wählen. Es ist somit grundsätzlich sowohl eine Teilnahme per Telefon, per Videokonferenz oder auch nur per E-Mail möglich.
Soweit Vereinsversammlungen künftig gänzlich virtuell stattfinden sollen, genügt hingegen auch weiterhin eine bloße Entscheidung des Vorstands nicht. Diese Entscheidung hierüber obliegt den Vereinsmitgliedern selbst und muss somit entweder von sämtlichen Mitgliedern einstimmig in einem schriftlichen Verfahren oder aber durch Mehrheitsbeschluss in einer – ggf. hybriden – Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Ermächtigung zur Einberufung rein virtueller Versammlungen kann dabei nur für künftige und gerade nicht für die jeweils gerade stattfindende Versammlung getroffen werden.