Keine Lohnpfändung bei Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung

Keine Lohnpfändung bei Arbeitgeberwechsel nach Insolvenzeröffnung

Am 10.12.2008 entschied das Landgericht Mosbach, (Az. 5 S 46/08), dass § 114 Abs. 1 InsO nur auf Vorausabtretungen aus Arbeitsverhältnissen anwendbar ist, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben.

Im vorliegenden Fall hatte der Insolvenzschuldner mit Abtretungserklärung vom 12.07.1997 der Insolvenzgläubigerin zukünftige Gehaltsforderungen zur Rückführung eines Privatdarlehens abgetreten. Am 22.09.2006 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach -Insolvenzgericht - über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war der Insolvenzschuldner bei der Oper L beschäftigt. Mit Gastvertrag vom 11.05.2007 nahm der Insolvenzschuldner ein Engagement beim Theater K an. Aus diesem Engagement stand ihm im November 2007 ein pfändungsfreies Gehalt zur Verfügung. Das Gehalt wurde vom Theater K an den Treuhänder überwiesen. Mit Schreiben vom 11.12.2007, beim Amtsgericht Mosbach am 12.12.2007 eingegangen, zeigte der Treuhänder die Unzulänglichkeit der Masse gegenüber dem Insolvenzgericht an. Unter Hinweis auf die Vorausabtretung der Gehaltsansprüche und die Regelung des § 114 InsO verlangte die Klägerin vom Treuhänder erfolglos die Auszahlung des pfändungsfreien Novembergehalts.

Soweit die Einkommensanteile wirksam abgetreten wurden, werden sie nach § 114 Abs. 1 InsO nicht von § 91 InsO erfasst. Das kann sich jedoch nur auf Dienstbezüge aus zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Dienstverhältnissen beziehen, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an der Insolvenzmasse nicht mehr begründet werden können. Liegt der Zeitpunkt der Begründung des neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so sind Vorausabtretungen nach § 91 Abs. 1 InsO nicht mehr möglich.

Das Landgericht Mosbach hat somit zusammenfassend entschieden, dass Vorausabtretungen der Gehaltsansprüche dann nicht zum Tragen kommen, wenn der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Arbeitgeber wechselt.

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