Seit 26. Oktober 2022 bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000,- EUR gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.
Bis Ende 2024 sollen Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich sein.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Es wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.
Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:
• Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der lange Zeitraum gibt Arbeitgebern Flexibilität.
• In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
• Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
• Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
• Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht - zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.