Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit

Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit

Nach der Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10.05.2007 (Az.: 2 AZR 45/06) entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Die Kläger in diesem Rechtsstreit waren die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei dem beklagten Arbeitgeber langjährig beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und bot dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG an. Mit Rücksicht auf dieses Angebot erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, verstarb aber vor Ablauf der Kündigungsfrist.

«Pech gehabt», so urteilte nunmehr das Bundesarbeitsgericht. Da der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt des Versterbens noch nicht entstanden war, kann er auch nicht vererbt werden. Deshalb konnten die Eltern als Erben des Arbeitnehmers die Zahlung der Abfindung vom Arbeitgeber auch nicht verlangen.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Auflösung von Arbeitsverträgen mannigfache Fallstricke lauern, die bei fachkundiger Beratung durch Ausschöpfung der arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hätten umgangen werden können.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Aktuelle Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2025

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wird zum 01.01.2025 erneut geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Die Düsseldorfer ...

Kündigung nach künstlicher Befruchtung

Immer mehr Paare erfüllen sich heute den Kinderwunsch durch künstliche Befruchtung (sogenannte In-Vitro-Fertilisation). Hier hatte das BAG in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 (2 AZR 237/14) ...

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts auch bei Langzeitehe möglich

Am 25.10.2006 entschied der zwölfte Senat des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 190/03) zu der Frage, wann und unter welchen Umständen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.