Nach der Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10.05.2007 (Az.: 2 AZR 45/06) entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.
Die Kläger in diesem Rechtsstreit waren die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei dem beklagten Arbeitgeber langjährig beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und bot dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG an. Mit Rücksicht auf dieses Angebot erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, verstarb aber vor Ablauf der Kündigungsfrist.
«Pech gehabt», so urteilte nunmehr das Bundesarbeitsgericht. Da der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt des Versterbens noch nicht entstanden war, kann er auch nicht vererbt werden. Deshalb konnten die Eltern als Erben des Arbeitnehmers die Zahlung der Abfindung vom Arbeitgeber auch nicht verlangen.
Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Auflösung von Arbeitsverträgen mannigfache Fallstricke lauern, die bei fachkundiger Beratung durch Ausschöpfung der arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hätten umgangen werden können.