20.000 € Erbschaftsteuer-Freibetrag für die Pflege der Eltern

20.000 € Erbschaftsteuer-Freibetrag für die Pflege der Eltern

Der Gesetzgeber honoriert Pflegeleistungen auch bei der Erbschaftsteuer, indem er bis zu 20.000,– € von der Erbschaftsteuer freistellt. Dieser Freibetrag gilt auch bei Schenkungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied am 10.5.2017 entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums: Dieser Freibetrag gilt auch für Kinder der Pflegebedürftigen (Az. II R 37/15). Steuerfrei ist “ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,– €, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist”.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist vom steuerpflichtigen Erwerb ein Pflegefreibetrag bis zu 20.000,00 EUR abzuziehen, wenn der Erwerber dem Erblasser unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit die Zuwendung als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Der Freibetrag wird nur dann in voller Höhe bewilligt, wenn der Wert der Pflege mindestens der Höhe des Freibetrages entspricht. Voraussetzung ist die Pflege des Erblassers vor dessen Tod. Dies gilt nach dem Urteil des BFH auch für pflegende Kinder.

Ferner ist der Nachweis erforderlich, dass der Erblasser hilfebedürftig war, dies muss nicht mit einer Pflegebedürftigkeit einhergehen. Gegenüber dem Finanzamt müssen Art und Dauer (Regelmäßigkeit sowie eine längere Dauer) sowie der Umfang der erbrachten Pflegeleistung glaubhaft nachgewiesen werden. Dies kann z.B. erfolgen mittels eines Pflegetagebuchs.

Berechtigt bei der Erbschaftsteuererklärung als Abzugsposition anzusetzen ist der Freibetrag von 20.000 Euro für Pflegeleistungen - auch bei der Pflege von Eltern.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Keine Anfechtung der Erbschaftsausschlagung

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum ...

Versicherungen bei Trennung und Scheidung

Anläßlich einer Trennung und/oder Scheidung gibt es meist dringendere Fragen als Versicherungsangelegenheiten. Dennoch sollten diese nicht aus dem Blickfeld geraten. Hier gilt folgendes zu beachten: ...

SCHUFA: Restschuldbefreiung - Löschung nach sechs Monaten

SCHUFA-Einträge sind nicht nur ein Ärgernis, sondern führen für die betroffenen Person oftmals dazu, dass Ihnen der Abschluss von Rechtsgeschäften, wie beispielsweise Mietverträgen, Telekommunikations- oder ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.