Aufrechnung in der Insolvenz - Reichweite des Pfandrechts der Sparkassen

Aufrechnung in der Insolvenz - Reichweite des Pfandrechts der Sparkassen

Das Pfandrecht gemäß Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB-Sparkasse) an Kontoguthaben einer Komplementär-GmbH sichert auch Ansprüche aus §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB gegen diese GmbH, die der Sparkasse wegen Darlehensverbindlichkeiten der GmbH & Co. KG zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.03.2007 (Az. XI ZR 383/06) entschieden.

Der Insolvenzverwalter, der sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die GmbH & Co. KG bestellt worden war, begehrte von der beklagten Sparkasse die Auszahlung des Guthabens eines auf die Komplementär-GmbH laufenden Kontos. Hiergegen wendete die Sparkasse ein, ihr stehe eine das Guthaben weit übersteigende Darlehensforderung gegen die GmbH & Co. KG zu, für welche die Komplementär-GmbH nach §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB hafte. Eine Aufrechnung sei trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich, da das nach dem Kontovertrag mit der GmbH bestehende Pfandrecht aus Nr. 21 Abs. 3 Satz 1 der AGB-Sparkasse diesen Darlehensrückzahlungsanspruch ebenfalls absichere.

Der Bundesgerichtshof gab der beklagten Sparkasse Recht. Der Anspruch der Komplementär-GmbH auf Auszahlung des Kontoguthabens ist durch Aufrechnung seitens der Sparkasse erloschen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung der GmbH & Co KG mit der Komplementär-GmbH sichert das Pfandrecht aus den AGB-Sparkasse ebenfalls Darlehensansprüche gegen die GmbH & Co. KG, für welche die Komplementär-GmbH nach §§ 128 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB haftet.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Außerordentliche Kündigung – Herstellung privater „Raubkopien“

Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen ...

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers per Testament ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers und Belastung für die Erben. Denknotwendig kann der Erbe die Ernennung des Testamentsvollstreckers ...

Schenkung: Widerruf - bei grobem Undank ohne Begründung

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11.10.2022, X ZR 42/20). Dem Urteil des ...

Showing Slide 1 of 4

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.