Tatsächlich geförderte Riester-Rentenverträge sind unpfändbar und nicht Teil der Insolvenzmasse (BGH 16.11.2017 – IX ZR 21/17)

Tatsächlich geförderte Riester-Rentenverträge sind unpfändbar und nicht Teil der Insolvenzmasse (BGH 16.11.2017 – IX ZR 21/17)

Das in einem Riester-Rentenvertrag angesparte Vermögen ist unpfändbar und somit nicht Teil der Insolvenzmasse, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich staatlich gefördert wurden. Der Pfändungsschutz greift sogar schon dann, wenn tatsächlich noch keine Förderung geflossen ist, der Vertrag aber förderfähig ist, der Insolvenzschuldner bereits einen Zulagenantrag gestellt hat und die Voraussetzungen für die Zulagengewährungvorliegen. Laut BGH ist es für die Annahme der Unpfändbarkeit insbesondere auch nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Im vom BGH entschiedenen Fall wurde nach Abschluss eines Riester-Rentenvertrages das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte den Riester-Vertrag und verlangte vom Beklagten (Versicherer) die Auszahlung des Rückkaufswertes.

Der BGH hat vorliegend entschieden, dass das angesparte Guthaben unpfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Pfändbarkeit richte sich nach § 851 Abs. 1 ZPO iVm. § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar seien, seien sie auch nicht pfändbar, so der BGH.

Laut BGH hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 851c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl I 2007, 368) keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Der Gesetzgeber habe durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern wollen. Daher könne dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.

Im Prozess ist vom Kläger zu beweisen, dass der Zulagenantrag bereits gestellt ist oder ob eine staatliche Zulage ausgeschüttet wurde.

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