Streik für einen tariflichen Sozialplan

Streik für einen tariflichen Sozialplan

Gewerkschaften dürfen zu Streiks für einen Tarifvertrag aufrufen, in dem wirtschaftliche Nachteile aus einer Betriebsänderung ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 24. April 2007 (Az.: 1 AZR 252/06) entschieden.

In der Vergangenheit war die Frage, ob Gewerkschaften solche «Sozialtarifverträge» erstreiken dürfen, rechtlich umstritten. In den Fällen von sogenannten Betriebsänderungen (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz), also insbesondere bei Stilllegungen und räumlichen Verlegungen von Betrieben oder Betriebsteilen, besteht in der Regel eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Sozialplan mit dem Betriebsrat auszuhandeln. Dieser sieht oftmals Abfindungszahlungen für die gekündigten Arbeitnehmer vor.

Das BAG stellt jetzt klar, dass zwar nach §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz Arbeitgeber und Betriebsrat grundsätzlich zuständig sind, diese gesetzlichen Vorschriften jedoch die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht einschränkt. Typische Sozialplaninhalte - wie Ansprüche auf Abfindungen oder Qualifizierungsmaßnahmen - sind zugleich tariflich regelbare Angelegenheiten. Ist der Arbeitgeber(verband) zum Abschluss eines entsprechenden Tarifvertrags nicht bereit, darf hierfür gestreikt werden. Die Gewerkschaften können mit dem Streik auch sehr weitgehende Tarifforderungen verfolgen. Der Umfang einer Streikforderung, die auf ein tariflich regelbares Ziel gerichtet ist, unterliegt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit einer Gewerkschaft und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie keiner gerichtlichen Kontrolle.

Das BAG hat deshalb die gegen solche Streikaufrufe der IG Metall gerichtete Unterlassungsklage eines Arbeitgeberverbands abgewiesen. In Zukunft droht Arbeitgebern daher verstärkt die Einflussnahme der Gewerkschaften auf Sozialplanverhandlungen. Für Arbeitnehmer bzw. den Betriebsrat kann es in solchen Situationen durchaus lohnend sein, die zuständige Gewerkschaft an den Sozialplanverhandlungen zu beteiligen.

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