Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit

Abfindung nach § 1a KSchG - Vererblichkeit

Nach der Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 10.05.2007 (Az.: 2 AZR 45/06) entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.

Die Kläger in diesem Rechtsstreit waren die Eltern und gesetzlichen Erben eines Arbeitnehmers, der bei dem beklagten Arbeitgeber langjährig beschäftigt war. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und bot dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Abfindung nach Maßgabe des § 1a KSchG an. Mit Rücksicht auf dieses Angebot erhob der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage, verstarb aber vor Ablauf der Kündigungsfrist.

«Pech gehabt», so urteilte nunmehr das Bundesarbeitsgericht. Da der Abfindungsanspruch im Zeitpunkt des Versterbens noch nicht entstanden war, kann er auch nicht vererbt werden. Deshalb konnten die Eltern als Erben des Arbeitnehmers die Zahlung der Abfindung vom Arbeitgeber auch nicht verlangen.

Dieser Fall zeigt wieder einmal, dass bei der Auflösung von Arbeitsverträgen mannigfache Fallstricke lauern, die bei fachkundiger Beratung durch Ausschöpfung der arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hätten umgangen werden können.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

P & R - Geschädigte dürfen Auszahlungen behalten

Am 26.01.2023 fasste der Bundesgerichtshof einen Beschluss in der Insolvenz des insolventen Frachtcontainer-Unternehmens P & R (IX ZR 17/22). Wie der Bundesgerichtshof in einem Beschluss …

Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen

Mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Rechtsprechungsänderung zur Frage der Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen vorgenommen: Zuwendungen der Schwiegereltern an …

Gemeinschaftsmarke – Markenrecht und Markenschutz in Europa

Jeder Geschäftsbetrieb – ob Einzelfirma oder internationaler Weltkonzern – hat eine „Marke“. Die „Marke“ im juristischen Sinn ist die Bezeichnung (der „Name“ oder „Warenzeichen“) von …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.