Krankenpflege statt Arbeit

Krankenpflege statt Arbeit

Kinder sind im Winter oft krank. Festangestellte Eltern können sich dann bis zu 10 Tage pro Kind vom Job freistellen lassen.

Fieber, Bronchitis, Ohrenschmerzen – oft sind Kinder im Winter krank. Wenn Eltern deshalb zu Hause bleiben müssen, erhalten sie entweder den Lohn vom Arbeitgeber weiter oder die gesetzliche Krankenkasse springt ein.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, dass Festangestellte aus „unvermeidbaren und unverschuldeten“ Gründen vom Job freigestellt werden müssen, ohne dass Ihnen der Lohn gekürzt wird. Hierzu gehört auch ein krankes Kind unter 8 Jahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes brauchen Eltern hierzu ein ärztliches Attest und dürfen nicht länger als 5 Tage bei der Arbeit fehlen.

Zu beachten ist hierbei: Diese Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in vielen Tarif- aber auch Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist möglich.

Wenn also der Arbeitgeber nicht zahlt, hilft oft die gesetzliche Krankenkasse. Jedes Elternteil erhält für bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld – so sieht es das Sozialgesetzbuch vor – Alleinerziehende sogar 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl. Es gibt aber eine Obergrenze von 25 Arbeitstagen pro Elternteil (Alleinerziehende 50 Tage).

Eine Krankengeldzahlung statt Gehalt wird unter folgenden Voraussetzungen geleistet:

  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre
  • Der Arzt hat ab dem ersten Tag der Krankheit ein Attest ausgestellt
  • Betreuung und Pflege des Kindes sind aus ärztlicher Sicht erforderlich
  • Das kranke Kind ist gesetzlich bei seinem Elternteil mitversichert

 

Dann beträgt das Kinderkrankengeld ab dem ersten Tag 90 % des regelmäßigen Nettolohns abzüglich des persönlichen Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Sozialversicherung.

Maximal gibt es 98,88 EUR pro Tag. Das Kinderkrankengeld müssen Eltern bei Ihrer Kasse beantragen. Private Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Leistung.

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