Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsansprüche nach Beendigung

Mit Urteil vom 18.02.2009 (Az.: XII ZR 163/07) erweiterte der Bundesgerichtshof den Kanon der Anspruchsgrundlagen nicht ehelicher Lebenspartner nach deren Trennung. Wenn Vermögensverschiebungen zwischen den nicht ehelichen Partnern stattgefunden haben, können Rückzahlungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Zweckverfehlungskondiktion, condictio causa data non secuta, § 812 Abs. 1, Satz 2, 2. Alt. BGB) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass zwischen den nicht ehelichen Lebenspartnern ein bestimmter Zweck vereinbart bzw. eine konkrete Zweckabrede stattgefunden hat.

Eine solche Abrede wäre beispielsweise die Vereinbarung, dass einer der Partner bewusst keine gemeinsamen Vermögenswerte schafft (z.B. Verzicht auf gemeinsamen Immobilienerwerb) jedoch gleichzeitig das Vermögen des anderen Partners, in der Erwartung vermehrt, an dem durch diesen erworbenen Gegenstand (Immobilie) langfristig teilhaben zu können. Letztlich kann in diesem Fall zwischen den ehemaligen Lebenspartnern eine Abrede bestanden haben, dass der Nichteigentümer der Immobilie dauerhaft in dieser Immobilie wohnen sollte und daher das Wohnhaus mit finanziert. Wenn eine derartige Abrede nachgewiesen werden kann, bestehen auch für nichteheliche Lebenspartner Ausgleichsansprüche.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Teilzeitarbeit - Möglichkeiten zur Verringerung der Arbeitszeit

Mit den Regelungen zur Teilzeit im Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist der Gesetzgeber den Wünschen vieler Arbeitnehmer nach flexibleren Arbeitszeiten entgegen gekommen. …

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf Wertermittlung - auch wenn die Erben alles verkauft haben

Grundsätzlich können nach § 2314 Abs. 1, Satz 2 HS 2 BGB Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Nach …

Rechtsprechungsänderung zu Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten

Der BGH hat mit zwei Urteilen (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) eine Rechtsprechungsänderung herbeigeführt und entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen unzulässig sind, …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.