Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen

Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen

Mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Rechtsprechungsänderung zur Frage der Rückgewähr von Schwiegerelternzuwendungen vorgenommen:

Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehepartner des eigenen Kindes, die mit Rücksicht auf die Ehe des Schwiegerkindes mit dem eigenen Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens erfolgen, ordnet der BGH nunmehr als Schenkung im Sinne von § 516 BGB ein und nicht mehr als ehebezogene Zuwendung. Mögliche Rückgewähransprüche der Schwiegereltern richten sich daher einerseits nach Schenkungsrecht (§ 527 ff. BGB), andererseits sind aber weiterhin im Falle des Scheiterns der Ehe die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) anwendbar. Unverändert kommt daher nur eine teilweise Rückgewähr der Schenkung in Betracht, wenn das eigene Kind noch für einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitiert habe, wie zum Beispiel durch das Leben in der mit dem Geld der Schwiegereltern erworbenen Wohnung.

Ergeben die Umstände, dass Schwiegereltern und Schwiegerkind vom dauerhaften Fortbestand der Ehe nicht nur im Sinne einer Geschäftsgrundlage ausgegangen sind, sondern dass sie eine diesbezügliche Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB getroffen haben, ist nach der geänderten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch an Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zu denken.

Mit seiner Entscheidung führt der BGH für Schwiegerelternzuwendungen die Rechtsfigur einer „ehebezogenen Schenkung” ein, die zu einem Nebeneinander von Rückgewähransprüchen nach Schenkungsrecht und nach § 313 BGB führen.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Achtung! Gefahren beim Erbvertrag

In einem Erbvertrag können mehrere Personen vertragliche Regelungen vereinbaren. Hierbei fungieren Erbverträge ähnlich wie gemeinsame Testamente. Die Verträge gelangen, wie Testamente in amtliche Verwahrung und …

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Grundbuchfähig

Am 25.09.2006 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 218/05) zu der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte BGB-Gesellschaft) in das Grundbuch eingetragen werden …

Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Jüngst hatte der BGH (Beschluss vom 10.06.2015 – IV ZB 39/14) zu der Frage Stellung zu nehmen, welche Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der …

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.