Haustürgeschäfte - Verschärfte Anforderungen an Widerrufsbelehrung!

Haustürgeschäfte - Verschärfte Anforderungen an Widerrufsbelehrung!

Bei so genannten Haustürgeschäften, also insbesondere bei Geschäftsabschluss in der Wohnung des Verbrauchers, steht diesem das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beläuft sich auf zwei Wochen und beginnt erst dann, wenn dem Verbraucher eine Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss zum Schutz des Verbrauchers möglichst umfassend, unmissverständlich und eindeutig sein.

Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 12.04.2007 - VII ZR 122/06) hat nun entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht diesen gesetzlichen Anforderungen genügt. Insbesondere ist ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers erforderlich, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen verlangen zu können. Ohne eine ausreichende Widerrufsbelehrung des Verbrauchers beginnt der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht.

Auch im Rahmen einer Haustürsituation abgeschlossene Darlehensverträge können hiernach im Falle fehlerhafter Widerrufsbelehrung u. U. noch Jahre nach deren Abschluss widerrufen und geleisteten Zahlungen von dem Kreditinstitut zurückgefordert werden.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Zeitliche Begrenzung des Unterhalts auch bei Langzeitehe möglich

Am 25.10.2006 entschied der zwölfte Senat des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 190/03) zu der Frage, wann und unter welchen Umständen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts ...

Insolvenzantrag zur Deckung des Kindesunterhalts

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 11.12.2023 – 4 UF 141/22 damit auseinandergesetzt, wann eine Privatperson die „Verpflichtung“ trifft, einen Antrag auf ...

Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Ähnlich wie beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen kann ein Versicherungsnehmer nach einem Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag die an das Versicherungsunternehmen gezahlten Beträge zurückverlangen. Dies gilt insbesondere ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.