Kosten der Grabpflege bleiben bei Pflichtteil unberücksichtigt

Kosten der Grabpflege bleiben bei Pflichtteil unberücksichtigt

Mit Urteil vom 26.05.2021 (Az.: IV ZR 174/20) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Kosten der Grabpflege keine den Pflichtteilsanspruch kürzende Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB darstellen - auch wenn diese testamentarisch angeordnet sind.

Zur gesetzlichen Grundlage:

Unter § 1968 BGB, mithin die Beerdigungskosten, fallen nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, und damit der Bestattung selbst. Die Kosten der Grabpflege, sowie der in Standhaltung des Grabes und des Grabmals zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entsprechen einer sittlichen Verpflichtung des Erben.

Kernaussage des Urteils:

In dem Fall hat der BGH entschieden, dass die testamentarische Anordnung zur Grabpflege für 20 Jahre eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Auflage gemäß §§ 1940, 2192 BGB ist.

Unter einer Auflage versteht man eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer eine Verpflichtung auferlegt, ohne dass eine begünstigte Person ein Recht auf Leistung erhält. In dem Urteil ist der Senat der Auffassung, es liege eine derartige Auflage vor, da die Erblasserin den Erben insgesamt aufgegeben habe, dass der Rest des Erbes für die Beerdigung und die Grabpflege auszugeben sei. Die Vorschrift des § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt, dass zu den Nachlassverbindlichkeiten die den Erben treffenden Verbindlichkeiten aus einer Auflage zählen. Die aus der Auflage folgende Nachlassverbindlichkeit führt jedoch nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs. Dies gründet sich darin, dass der Pflichtteilsanspruch gegenüber Ansprüchen aus Auflagen und Vermächtnissen vorrangig ist.

Bedeutung für die Praxis:

Zunächst hat der Erbe die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen in der Gestalt zu berichtigen, wie sie im Falle des Insolvenzverfahrens zur Berichtigung kommen würden. Dies ist in § 1991 Abs. 4 BGB gesetzlich verankert. Der Gesetzgeber verhindert so, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch durch Vermächtnisanordnungen oder Auflagen schmälern oder gar auf Null reduzieren kann.

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