Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Bei der Berechnung des Unterhalts für einen geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich (im Zweifel in fiktiver Berechnung) die Lohnsteuerklasse I zugrunde zu legen, soweit es um den Unterhaltsbetrag für den geschiedenen Ehepartner geht. Diese Entscheidung traf der I. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm. Diese Reglung greift immer, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner erneut heiratet. Durch die Wiederheirat entsteht ein höheres Nettoeinkommen, da der Verheiratete einen Steuervorteil erhält, wenn er in Steuerklasse III wechselt. Dass dieser Grundsatz Anwendung findet, hat bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Das Oberlandesgericht Hamm regelt jedoch in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (Az. 1 UF 158/03) explizit, dass dies ausschließlich für die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts gilt, nicht aber für die Unterhaltsberechnung der gemeinsamen ehelichen Kinder. Kinder haben stets an der wechselnden Lebensstellung ihrer Eltern teil. Würde man auch den Kindern aus erster Ehe diesen steuerlichen Vorteil (Splitting-Vorteil) entziehen, würden die Kinder aus erster Ehe schlechter gestellt, als die aus zweiter Ehe.

Rechtsdogmatisch konsequent bestätigt das Oberlandesgericht Hamm, dass der Steuervorteil aus der Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht dem geschiedenen (anderen) Ehegatten zur Verfügung steht. Sehr wohl haben jedoch die gemeinsamen Kinder aus der nun geschiedenen Ehe Anteil an diesem Steuervorteil.

Zu beachten ist, dass insbesondere in Fällen einer Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten stets die Reduzierung des Ehegattenunterhalts im Raum steht, während der entstehende Steuervorteil den Kindesunterhalt erhöht.

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