Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Steuervorteil aus Wiederverheiratung bleibt unberücksichtigt

Bei der Berechnung des Unterhalts für einen geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich (im Zweifel in fiktiver Berechnung) die Lohnsteuerklasse I zugrunde zu legen, soweit es um den Unterhaltsbetrag für den geschiedenen Ehepartner geht. Diese Entscheidung traf der I. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm. Diese Reglung greift immer, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner erneut heiratet. Durch die Wiederheirat entsteht ein höheres Nettoeinkommen, da der Verheiratete einen Steuervorteil erhält, wenn er in Steuerklasse III wechselt. Dass dieser Grundsatz Anwendung findet, hat bereits das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Das Oberlandesgericht Hamm regelt jedoch in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (Az. 1 UF 158/03) explizit, dass dies ausschließlich für die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts gilt, nicht aber für die Unterhaltsberechnung der gemeinsamen ehelichen Kinder. Kinder haben stets an der wechselnden Lebensstellung ihrer Eltern teil. Würde man auch den Kindern aus erster Ehe diesen steuerlichen Vorteil (Splitting-Vorteil) entziehen, würden die Kinder aus erster Ehe schlechter gestellt, als die aus zweiter Ehe.

Rechtsdogmatisch konsequent bestätigt das Oberlandesgericht Hamm, dass der Steuervorteil aus der Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht dem geschiedenen (anderen) Ehegatten zur Verfügung steht. Sehr wohl haben jedoch die gemeinsamen Kinder aus der nun geschiedenen Ehe Anteil an diesem Steuervorteil.

Zu beachten ist, dass insbesondere in Fällen einer Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten stets die Reduzierung des Ehegattenunterhalts im Raum steht, während der entstehende Steuervorteil den Kindesunterhalt erhöht.

Ähnliche Artikel aus dieser Kategorie

Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Meinungsäußerung

1. Meinungsäußerung im Betrieb Ausgangspunkt ist hier zunächst die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 05.12.2019: Stützt sich die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wesentlich auf eine Äußerung, verlangt ...

Testament: Handschriftlich oder Digital?

Die Wirksamkeit eines privatschriftlich errichteten Testaments richtet sich nach § 2247 BGB. Danach kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Erklärung ...

Betriebsrat: Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer?

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Dies regelt das Kündigungsschutzgesetz ausdrücklich. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Betriebsrats nur dann erfolgen, wenn ihm ein so schwerer ...

Weitere Fragen zu diesem Thema?

Kontaktieren Sie uns! Wir stehen Ihnen täglich von Montag bis Donnerstag von 08:00 - 19:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 17:00 Uhr zur Verfügung. Sie konnten uns nicht erreichen? Dann schreiben Sie uns doch eine E-Mail: info@hsp-kanzlei.com

Tel. +49 9321 91820

Kontakt

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Contact

Domstraße 2

Phone: +49 931 32937390
Telefax: +49 931 329373950

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

ConneKT 12

Phone: +49 9321 91820
Telefax: +49 9321 918220

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.

Marktplatz 7

Phone: +49 9341 846870
Telefax: +49 9341 8468750

Opening hours:
Monday to Thursday: 8 a.m. – 7 p.m.
Friday: 8 a.m. – 5 p.m.