Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Grundbuchfähig

Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Grundbuchfähig

Am 25.09.2006 entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 218/05) zu der Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (so genannte BGB-Gesellschaft) in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Die Frage beantwortet der BGH eindeutig. Das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen der GbR gehörenden Liegenschaft, steht nicht den einzelnen Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu. Dies kann insbesondere durch den Zusatz «als GbR» deutlich gemacht werden.

Im Ergebnis ist daher auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz «als GbR» uneingeschränkt grundbuchfähig.

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