Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2021 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.
- Bedarfssätze
- MinderjährigeDie Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2021:
- für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393,00 EUR (Anhebung um 24,00 EUR),
- für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451,00 EUR (Anhebung um 27,00 EUR) und
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528,00 EUR (Anhebung um 31,00 EUR)
Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden - wie in der Vergangenheit - ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.
- VolljährigeAuch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.
- StudierendeDer Bedarfssatz der Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860,00 EUR unverändert.
- MinderjährigeDie Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2021:
- Anrechnung des KindergeldsAuf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Dieses beträgt ab dem 01.01.2021:
- für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR,
- für ein drittes Kind 225,00 EUR und
- ab dem vierten Kind 250,00 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.
- SelbstbehalteDie Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446,00 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwendigen Selbstbehalts veranlasst. Bei weiterem Anstieg des Regelsatzes, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 01.01.2022 einer Anpassung.
- EinkommensgruppenDie Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs).
- PerspektivenMit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) befürwortet der Bundesgerichtshof eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 allerdings nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die zehnte Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.