Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2022 geändert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2022:
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- für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396,00 EUR (Anhebung um 3,00 EUR),
- für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455,00 EUR (Anhebung um 4,00 EUR) und
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533,00 EUR (Anhebung um 5,00 EUR)
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Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden - wie in der Vergangenheit - ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils 5% und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe.
Der Bedarfssatz der Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2021 mit 860,00 EUR unverändert. Bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern kann nach oben von diesem Betrag abgewichen werden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Dieses beträgt ab dem 01.01.2021 unverändert:
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- für ein erstes und zweites Kind 219,00 EUR,
- für ein drittes Kind 225,00 EUR und
- ab dem vierten Kind 250,00 EUR.
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Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.
- Selbstbehalte
Die Selbstbehalte sowie der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Sofern die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sind, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Im Rahmen des Elternunterhalts ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie 2021 von der Abgabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.
Die Einkommensgruppen bleiben 2022 unverändert. Die Tabelle endet jedoch nicht, wie in der Vergangenheit, mit einem bereinigten Einkommen von 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs), sondern mit 11.000,00 EUR (15. Einkommensgruppe, 200 % des Mindestbedarfs). Die Tabelle wurde somit um fünf weitere Einkommensgruppen erweitert. Dies ist auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) zurückzuführen.
Der Bundesgerichtshof vertrat zuvor die Auffassung, dass für den Unterhaltsanspruch des Kindes bei Einkommen der Eltern, das über 5.501,00 EUR liegt, eine konkrete Bedarfsermittlung verlangt wird.
Mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 rückt der Bundegerichtshof von dieser Auffassung ab und befürwortete auch bei höherem Einkommen eine schematische Quotenmethode ohne konkrete Bedarfsermittlung. Er befürwortet damit eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dies wurde in der Düsseldorfer Tabelle 2022 umgesetzt und fünf weitere Einkommensgruppen eingeführt.
In der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 wurde festgelegt, dass der Mindestunterhalt zum 01.01.2023 erneut ansteigen wird, weshalb auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle 2023 anzuheben sind. Voraussichtlich kann das auch zu einer Anpassung der Selbstbehaltssätze für 2023 führen.